Corona: Informationen für Vereine


Alle FVM-Mitgliedsvereine erhalten die wichtigsten Informationen zum Coronavirus auch immer direkt über ihre E-Postfächer.


Hier finden Sie alle Informationen und aktuelle Entwicklungen bezüglich des Coronavirus, die Einfluss auf die verschiedenen Themenfelder im FVM haben. Wir kümmern uns intensiv um alle drängenden Fragen und aktualisieren die Seite fortlaufend.

Alle Angaben oder Ausführungen im Bezug auf rechtliche Fragestellungen sind nicht als rechtsberatend zu verstehen, sondern sollen lediglich eine Orientierung geben. Jedwede Haftung des FVM und seiner Partner ist ausgeschlossen. Im konkreten Fall ist ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 


So erreichen Sie uns

  • Die FVM-Geschäftsstelle in Hennef ist derzeit für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Die Sportschule ist wieder für den Publikumsverkehr geöffnet.
FVM
  • Die FVM-Mitarbeiter*innen sind vorwiegend im „Mobilen Arbeiten“ tätig. Am besten erreichen Sie deshalb alle Ansprechpartner*innen aktuell per E-Mail.
  • Die Telefonzentrale des FVM ist weiterhin telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9 und 12 Uhr unter 02242/91875-0 erreichbar.
     
  • Erreichbarkeit FVM- / Kreisgeschäftsstellen

    Erreichbarkeit FVM- / Kreisgeschäftsstellen

    Wer ist mein*e Ansprechpartner*in?

    Hier finden Sie die Übersicht der Mitarbeiter*innen aus allen Fachbereichen

    Sie haben ein allgemeines Anliegen?

    • Dann senden Sie uns bitte eine E-Mail an fvm@fvm.de. Wir leiten Ihre Anfrage dann intern an die zuständigen Kolleg*innen weiter.
    • In dringenden Fällen ist die Telefonzentrale in Hennef täglich zwischen 9 und 12 Uhr erreichbar unter 02242/91875-0

    Das FVM-Team ist dank der technischen Infrastruktur erreichbar, so dass der Kontakt zu unseren Mitgliedern und Mitarbeiter*innen in unseren Vereinen und Kreisen weiterhin sichergestellt ist. Gleichzeitig bitten wir Sie um etwas Geduld, wenn Sie sich an unsere Mitarbeiter*innen wenden.

    Erreichbarkeit der Kreisgeschäftsstellen

    Die Mitarbeiter*innen in den Fußballkreisen stehen über die bekannten Kontaktmöglichkeiten, die auch den Internetauftritten der Kreise entnommen werden können, zur Verfügung. Sprechzeiten in den Kreisgeschäftsstellen entfallen bis auf Widerruf.

     

    Das gesamte haupt- und ehrenamtliche FVM- und Sportschulteam ist jederzeit und gerade in dieser besonderen Situation gerne für Sie da! Das Allerwichtigste ist: Bleiben Sie gesund!

Sportschule Hennef
  • Die Sportschule ist wieder für den Publikumsverkehr geöffnet und rund um die Uhr erreichbar. Die Zentrale der Sportschule Hennef steht für Rückfragen oder Hinweise telefonisch unter 02242/886-0 oder per E-Mail (sportschule(at)fvm.de) zur Verfügung.

 


Hinweise zum Sportbetrieb


Weitere Informationen für Vereine

  • DFB-Merkblatt “Return-to-Sport” nach COVID-19
  • Bewegungsangebote

    Bewegungsangebote

    Hier finden Sie verschiedene Online-Angebote, um im Lockdown mit dem Ball am Fuß fit zu bleiben:


    Rückkehr auf den Platz: Tipps fürs Training unter Corona-Bedingungen

    Der DFB gibt Anregungen fürs Einzel- und Gruppentraining – mit ohne und Kontakt.

    Hier geht es zu den Trainingstipps!


    Let's go Kids: Schulsport-Challenge 2021 "Winteredition“ für Grundschulen

    Bewegungstalente aufgepasst! 13 Sportfachverbände aus NRW bringen mit der Schulsport-Challenge 2021 „Winteredition“ Grundschüler*innen in Bewegung. Dabei testen Schüler*innen in neun Stationen verschiedenen Sportarten und Bewegungsformen aus.

    Neben zwei Fußballübungen absolvieren die Teilnehmer*innen auch Aufgaben aus den Bereichen Turnen, Leichtathletik, Tennis, Schwimmen, Kanusport, Radsport und Volleyball.

    Hier können Sie bereits im Vorfeld einen Blick auf die Übungen werfen.


    Move in Break –  Sportlich in der Pause

    Die Verantwortlichen der Fußballverbände in Nordrhein-Westfalen (FVN, FVM, FLVW und WDFV) wollen Kinder und Jugendliche, die momentan die meiste Zeit im Homeschooling verbringen, in den Pausen zwischen Videokonferenzen oder Aufgabenerledigung in Bewegung bringen.

    Dafür haben die aktuellen FSJ’ler*innen der Verbände eine Sammlung an kleinen, motivierenden Bewegungsformen erstellt.

    Die Schüler*innen können den „Move in Break“ in ihrer Pause ohne viel Aufwand oder Materialien allein zuhause durchführen können.

    Die Übungen sind je nach Alter variabel und können teilweise auch im Schwierigkeitsgrad gesteigert werden.
     

    Hier finden Sie die 15 Übungen für die Altersspanne 6 bis 10 Jahre.

    Hier können Sie die Bewegungsaufgaben für die Altersgruppe 11 bis 16 Jahre herunterladen.


    Geschicklichkeits-Spiele für das Heimtraining mit Kindern

    Trainingsideen für die Geschicklichkeit im Heimtraining mit Ball

    Weitere Trainingsideen zur Verbesserung der Geschicklichkeit im Eigentraining


    Die Technik im Eigentraining zuhause verbessern

    Die Ballkontrolle im Heimtraining verbessern - Teil 1

    Die Ballkontrolle im Heimtraining verbessern - Teil 2

     

    Training für Spieler*innen bis 11 Jahre

    Ideal fürs Eigentraining:

    Übungen, um Technik und Geschick am Ball individuell zu verbessern!

    Mit einem Freund / einer Freundin üben:

    Hier geht's zur Übungssammlung für Zwei.

     

    Training für Spieler*innen bis 15 Jahre

    Ideal fürs Eigentraining:

    Übungen, um Technik und Geschick am Ball individuell zu verbessern!

    Mit einem Freund / einer Freundin üben:

    Hier geht's zur Übungssammlung für Zwei.

     

    Training für Spieler*innen bis 19 Jahre

    Ideal fürs Eigentraining:

    Übungen, um Technik und Geschick am Ball individuell zu verbessern!

    Mit einem Freund / einer Freundin üben:

    Hier geht's zur Übungssammlung für Zwei.

     

    Training für Aktive über 20 Jahre

    Ideal fürs Eigentraining:

    Übungen, um Technik und Geschick am Ball individuell zu verbessern!

    Mit einem Freund / einer Freundin üben:

    Hier geht's zur Übungssammlung für Zwei.


    Heimtraining mit Handicap-Spieler*innen

    Technick-Spiele für das Eigentraining mit Handicap-Spieler*innen

    Geschicklichkeits-Spiele für das Heimtraining mit Handicap-Spieler*innen


    Heimtraining im "MOVEmber"

    Die Trainingssessions verpasst?

    Kein Problem! Hier gibt es die virtuellen Trainingseinheiten zum Nachschauen:

    Trainingseinheit vom 15. März als Video

    Trainingseinheit vom 8. März als Video

    Trainingseinheit vom 1. März als Video

    Trainingseinheit vom 22. Februar als Video

    Trainingseinheit vom 15. Februar als Video

    Trainingseinheit vom 8. Februar als Video

    Trainingseinheit vom 1. Februar als Video

    Trainingseinheit vom 25. Januar als Video

    Trainingseinheit vom 18. Januar als Video

    Trainingseinheit vom 11. Januar als Video

    Trainingseinheit vom 21. Dezember als Video

    Trainingseinheit vom 14. Dezember als Video

    Trainingseinheit vom 7. Dezember als Video

    Trainingseinheit vom 30. November als Video

    Trainingseinheit vom 23. November als Video

    Trainingseinheit vom 16. November als Video

  • Tipps zur Umsetzung digitaler Mitgliederversammlungen

    Tipps zur Umsetzung digitaler Mitgliederversammlungen

    Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), die Deutsche Sportjugend (dsj) und die Deutsche Sport Marketing (DSM) einen haben einen Leitfaden für Vereine mit Hilfestellungen zur Durchführung von Online-Veranstaltungen erstellt.

    Digitaler Informationsaustausch über Videokonferenzen, Web-Chats oder Livestreams ist für viele Vereine seit Beginn der Corona-Pandemie zu einem festen Bestandteil Vereinsalltags geworden.

    Mit der Anzahl der Personen, die in die Kommunikation eingebunden werden sollen, steigt jedoch auch der Aufwand für die Organisator*innen solcher virtuellen Formate. Die Durchführung großer, digitaler Veranstaltungen erfordert daher eine gründliche Konzeption und Planung.

    Um Vereinen für die Umsetzung digitaler Mitgliederversammlungen hilfreiche Hinweise und Tipps an die Hand zu geben, haben der DOSB, die dsj sowie die DSM einen gemeinsamen Leitfaden entwickelt. Darin werden alle wichtigen Aspekte wie die Wahl einer passenden Plattform, das Einladungsmanagement oder die Durchführung von Abstimmungen thematisiert.

     

    Hier geht es zum Leitfaden: Digitale Mitgliederversammlungen

     

  • Lehrgänge und Lizenzen

    Lehrgänge und Lizenzen

    Trainerlizenzen: Verlängerungszeitraum ausgedehnt

    Aufgrund der COVID-19-Pandemie finden derzeit weiterhin keine Präsenzlehrgänge zur Verlängerung der C- und B-Lizenzen für Trainer*innen statt. Der Fußball-Verband Mittelrhein (FVM) hat aufgrund der weiter bestehenden Ausnahmesituation daher nachfolgendes Vorgehen festgelegt:

    • Lizenzen, die zum 31. Dezember 2021 auslaufen, werden automatisch um ein Jahr auch ohne Fortbildungsnachweis verlängert. Damit folgt der FVM den Beschlüssen des DOSB zur Verlängerung der Ausnahmeregelung des vergangenen Jahres.
    • Die Verlängerung erfolgt lediglich für ein Jahr, sodass bei der Einreichung von künftigen Fortbildungsnachweisen eine Anrechnung auf den regulären 3-Jahres-Rhythmus zur Verlängerung vorgenommen wird.
    • Lizenzen, die bereits im vergangenen Jahr von der Sonderregelung profitierten, werden erneut um ein Jahr verlängert und diese Zeit bei der nächsten regulären Verlängerung angerechnet.


    Ihre Ansprechpartnerin bei Rückfragen:

    Martina Weisheit, Sachbearbeiterin Qualifizierung: martina.weisheit(at)fvm.de

     

    Stand: 27. Mai 2021

  • Recht

    Recht

    Die Coronakrise wirft bei unseren Vereinen auch organisatorische und rechtliche Fragen auf.
    Der FVM stellt an dieser Stelle hilfreiche Informationen verschiedener Themen als Linksammlung bereit. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.

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    Update: 01.03.21 - Neue Gesetzliche Erleichterungen
    Seit dem 28. Februar 2021 sind nun erneute Änderungen (fett gedruckt) des § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) in Kraft getreten, die insbesondere die Vereinsarbeit von kleineren Vereinen vereinfachen sollen. Diese Regelungen ergänzen die bestehenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und können von jedem Verein angewendet werden, auch ohne, dass dazu in der eigenen Satzung eine Regelung enthalten ist:

    § 5 Vereine, Parteien und Stiftungen
    (1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins (oder einer Stiftung) bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
    (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder,

         1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben können oder müssen,

         2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

    (2a) Abweichend von § 36 BGB ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
    (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
    (3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.
    (4) Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Vertreter in den sonstigen Organen und Gliederungen der Parteien entsprechend. Absatz 2 Nummer 1 gilt für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sonstigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. Die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an verschiedenen Orten zulassen. § 17 Satz 2 des Parteiengesetzes bleibt unberührt.
     

    Virtuelle Mitgliederversammlungen
    Mit der Neufassung des Abs 2 wird klargestellt, dass der Vorstand auch vorsehen kann, dass alle Mitglieder des Vereins nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und kein Mitglied verlangen kann, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, ermöglicht wird.
     

    Keine Einberufungspflicht für den Vorstand
    Viele kleine Vereine verfügen jedoch nicht über ausreichende Mittel, um nach § 5 Abs. 2 COVMG die Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung durchzuführen. Es gibt zudem auch Vereine, die überwiegend ältere Mitglieder haben, die nicht bereit oder in der Lage sind, an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Daher sind viele Vorstände derzeit unsicher, wie sie sich in diesen Fällen verhalten müssen. Durch den neuen § 5 Abs. 2a COVMG ist hier Rechtssicherheit geschaffen worden. Für die Vorstandsmitglieder ist klargestellt worden, dass sie die ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben können, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann.
     

    Virtuelle Gremiensitzungen
    Mit dem neu eingefügten Abs. 3a sind die bestehenden Unstimmigkeiten aufgelöst und für die Vereine Rechtssicherheit geschafft worden. Danach gilt Abs. 2 und 3 neben der Mitgliederversammlung auch für Vereinsvorstände sowie andere fakultative Vereinsorgane, bei denen auch ein Bedürfnis besteht, die Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen und Beschlüsse außerhalb der Versammlungen zu fassen.
     

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    Update: 15.02.21

    Um Vereinen für die Umsetzung digitaler Mitgliederversammlungen hilfreiche Hinweise und Tipps an die Hand zu geben, haben der DOSB, die dsj sowie die DSM einen gemeinsamen Leitfaden entwickelt. Darin werden alle wichtigen Aspekte wie die Wahl einer passenden Plattform, das Einladungsmanagement oder die Durchführung von Abstimmungen thematisiert

    Hier geht es zum Leitfaden: Digitale Mitgliederversammlungen

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    Update: 09.04.20

    Hinweise für virtuelle Mitgliederversammlungen

    • Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gelten für Vereine hiernach die in Art. 2 § 5 vorgesehenen Erleichterungen, die insbesondere die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung umfassen. Die Gesetzesregelung gilt bis 31. Dezember 2021.

    § 5 Vereine und Stiftungen

    • (1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
    • (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
    • (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

    Gesetzliche Erleichterungen für Vereine in der Corona-Krise.

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    Update: 06.04.20

    Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona

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    Update: 03.04.20

    Die nachstehenden Ausführungen sind Ergebnis einer sehr kurzfristigen arbeits- bzw. sportrechtlichen Prüfung durch Prof. Dr. Philipp S. Fischinger (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Sportrecht, Universität Mannheim):

    Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Kündigung

    Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Aufwendungsersatzleistungen

    Gutachterliche Stellungnahme zu Verlängerungsklauseln

    Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Vertragslaufzeit

    Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Gehaltsfortzahlung

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    Update: 31.03.20

    Virtuelle Mitgliederversammlungen und Beschlussfassungen

    DFB-Merkblatt zur Kurzarbeit, insbesondere in Fußballvereinen des zuschauerorientierten Sports sowie in Verbänden (erstellt von Dr. Stephan Osnabrügge, DFB-Schatzmeister)

    FAQs des Landessportbundes NRW

    Zusammenfassung aktueller Rechtsfragen im Sport von Lentze.Stopper Rechtsanwälte

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    Sie haben weitere Fragen?

    Ihr Ansprechpartner:
    Maximilian Gaar
    FVM-Referent Spielbetrieb & Recht/Syndikusrechtsanwalt
    E-Mail: maximilian.gaar(at)fvm.de

  • Finanzen

    Finanzen

    Die Coronakrise wirft bei unseren Vereinen auch finanzielle Fragen auf. Der FVM stellt an dieser Stelle hilfreiche Informationen verschiedener Themen als Linksammlung bereit. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.


    Hier finden Sie eine Übersicht aller finanziellen Förderungen, die Sie im Rahmen der Corona-Hilfen beim LSB NRW beantragen können.


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    Allgemeine Infos:

    FAQs des Bundesministeriums für Finanzen zu Steuererleichtungen (06.04.2020)

    Interview mit DFB-Schatzmeister Dr. Stephan Osnabrügge (20.03.2020)

    Videobotschaft von Staatssekretärin Andrea Milz und LSB-Präsident Stefan Klett (21.03.2020)

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    30.10.2020

    Fußballer helfen Fußballern: Fonds der Sepp-Herberger-Stiftung

    Hier geht es zur News.

    Die DFB-Stiftung Sepp Herberger startete bereits im März ein Hilfsprogramm für Mitglieder der Fußballfamilie, die durch die Corona-Pandemie unverschuldet in Not oder wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind.

    Noch sind Mittel aus diesem Fonds verfügbar.

    Antragsberechtigt sind Menschen, die sich haupt- oder ehrenamtlich in den DFB-Mitgliedsverbänden, deren Untergliederungen (zum Beispiel Schiedsrichtervereinigungen) und den bundesdeutschen Fußballvereinen engagieren. Wichtig ist der Nachweis über die individuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den jeweiligen Antragsteller.

    Die Anträge können formfrei per E-Mail an corona-hilfe(at)sepp-herberger.de gesendet werden. Jeder Antrag wird im Einzelverfahren geprüft. Ein Anspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

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    FAQ: 09.04.2020

    Wie sieht es mit einer finanziellen Unterstützung durch den DFB oder den FVM aus?

    • Gemeinnützigkeitsrechtlich sind dem DFB und dem FVM enge Grenzen gesetzt: Zu beachten sind rechtliche und steuerliche Vorgaben, an die DFB und FVM zwingend gebunden sind. Weder der DFB noch der FVM dürfen die Vereine finanziell direkt bezuschussen.
    • Der FVM nimmt seine Rolle als Dienstleister und Interessenvertreter gegenüber der Politik sehr ernst und konsequent wahr. So setzt er sich gegenüber der Politik für Unterstützung seiner Vereine ein. Es geht um das Überleben der Amateure und des gemeinnützigen, nicht kommerziellen Fußballs als wichtiger und notwendiger Säule der Gesellschaft.  
    • Der FVM prüft derzeit alle Möglichkeiten, den Vereinen bei Verbandsausgaben entgegenzukommen.

    Inwieweit ist der FVM finanziell selbst betroffen von der Corona-Krise?

    •  Der FVM rechnet mit einem signifikanten Einnahmerückgang im unteren siebenstelligen Bereich, z.B.
      • Die Solidarabgaben der Bundesligen aus den dort anfallenden Eintrittsgeldern an die Fußballverbände fallen bei Saisonabbruch und auch bei Geisterspielen weg. Das betrifft auch den FVM im sechsstelligen Bereich.
      • Aufwandsgesteuerte Einnahmen für den FVM und die Kreise, wie Gebühren für z.B. Spielverlegungen und Sportgerichtsverfahren, fallen derzeit weg.
      • Es sind Ausfälle bei der Vermarktung zu befürchten, z.B. für nicht durchführbare Veranstaltungen (Seminare mit Partnern etc.). 
      • Bitburger-Pokal: Hier drohen dem FVM (und den beiden Finalisten) fehlende Einnahmen aus Vermarktung und Ticket-Verkauf.
    • Eine Belegung der Sportschule fällt durch die (aufgrund des Erlasses) notwendige Schließung weg – bei weiterlaufenden Kosten für Personal und Erhalt der Sportschule.
    • Der FVM kann, ohne staatliche Zusatzunterstützung, nicht auf weitere Einnahmen verzichten. Deshalb werden, wenn der Spielbetrieb wieder fortgesetzt wird, die daraus entstehenden laufenden Kosten der Vereine an den Verband gezahlt werden müssen.
    • Der FVM prüft, auf welche Ausgaben kurzfristig verzichtet werden kann. Mit Blick auf die Vereine ist aber klar, dass Service und Beratung uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Gerade jetzt haben die Vereine hier einen hohen Bedarf.

    Wie ist mit der finanziellen Belastung durch FSJ-Kosten umzugehen?

    • Vereine richten ihre Anfragen dazu bitte an ihre zuständigen Ansprechpartner bei der Sportjugend NRW.

    Gibt es Informationen zum Mitgliedsbeitrag der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)?

    Der DFB hat eine kritische Stellungnahme zu der Erhöhung des Beitragsfußes zum Mitgliedsbeitrag der VBG veröffentlicht, die der FVM ausdrücklich unterstützt.

    Die VBG hat Informationen zur Stundung oder Ratenzahlung ihrer Mitgliedsbeiträge veröffentlicht.

    Haben Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen?

    • Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.
    • Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen, wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.

    Wie sollen Vereine mit Übungsleiterpauschalen umgehen?  

    Der FVM kann den Vereinen kein einheitliches Vorgehen empfehlen, da es sich um privatrechtliche Verträge zwischen dem Verein und den Übungsleiter*innen handelt. Es lässt sich folgende grobe Orientierung geben:

    • Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf konkreten Aufwendungsersatz: Da lediglich der tatsächlich angefallene Aufwand ersetzt wird, dürften hier Zahlungsansprüche entfallen.
    • Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder Ehrenamtsfreibetrages: Hierbei kommt es auf die vertragliche Situation an. Vielfach sehen die Vereinbarungen vor, dass die ehrenamtlich Tätigen eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie tätig geworden sind (z.B. je Übungsstunde). Fällt die Übungsstunde aus, dann entfällt auch die pauschale Aufwandsentschädigung. Anders könnte es sein, wenn fortlaufend eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart ist (z.B. monatlich 200 € oder 60 €). Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Wenn die Zahlung als pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, dann könnte argumentiert werden, dass bei Nichtanfallen des Aufwands auch der Zahlungsanspruch entfällt. Ansonsten müsste das Vertragsverhältnis beendet werden.

    Wie geht man vereinsintern am besten mit Kündigungen von Sponsoren oder Mitgliedern um?

    • Der FVM hat als Verband keinen Einfluss auf das Verhalten von Sponsoren vor Ort. Die gute Nachricht ist: Viele Sponsoren und Mitglieder halten ihren Vereinen auch jetzt die Treue. Der FVM ruft zur Solidarität auf, gerade jetzt den Wert des gesellschaftlichen Miteinanders im Verein zu unterstützen und daher Mitglied und Partner des Vereins zu bleiben. Der FVM unterstützt die Position des DOSB “Sportvereine sind keine Supermärkte”.

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    Update: 07.04.2020

    Info des StadtSportBundes Köln: Notfallfonds für Kölner Sportvereine mit einem Budget von 300.000 Euro

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    Update: 06.04.2020

    Haben die Vereinsmitglieder aufgrund der Absage des Trainings-, Spiel- und Sportbetriebs ein Sonderkündigungsrecht oder ein Recht auf Beitragserstattung?

    Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.

    Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.
    (Quelle: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/)

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    Umgang mit laufenden VBG-Beiträgen:

    An dieser Stelle finden Sie Informationen zur VBG - der gesetzlichen Unfallversicherung für Ihre Spieler*innen. Dabei geht es um die Frage, wie es sich mit den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verhält. Und ob diese bei der Aussetzung des Trainings- und Spielbetriebs für Spieler von den Vereinen weiterbezahlt werden müssen.

    Hinweise der VBG zu einer möglichen Stundung der Beiträge finden Sie hier.

    Eine Einschätzung von Prof. Dr. Philipp S. Fischinger (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Sportrecht, Universität Mannheim) finden Sie hier.

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    Steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men für al­le von der Co­ro­na-Pan­de­mie be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men:

    Info des Bundesfinanzministeriums

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    Keine GEMA-Gebühren für Vereine

    Die GEMA hat ihre Gesamtvertragspartner darüber informiert, dass für die Zeit, in der Musiknutzer im Zuge der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnungen schließen müssen, keine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge ruhen.

    Zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der GEMA gibt es ein Pauschalabkommen für den organisierten Sport. Durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrages sind bestimmte Musiknutzungen im Sportverein bereits abgegolten. Der Pauschalbeitrag wird den Vereinen jährlich zusammen mit dem Beitrag für die Sportversicherung in Rechnung gestellt. Für Musiknutzungen, die nicht über das Pauschalabkommen abgegolten sind, müssen die Vereine bei der GEMA eigene Lizenzen erwerben.

    Die GEMA hat auf ihrer Homepage am 20. März 2020 veröffentlicht, dass für den Zeitraum, in dem Lizenznehmer ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge ruhen. Während dieses Zeitraums entfallen die GEMA-Vergütungen, d. h. kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.

    Sollte der Verein stattdessen Livestreams durchführen, gilt Folgendes:

    Für Vereine, mit Musiknutzungen ausschließlich im Rahmen der DOSB-Pauschalabkommens oder mit eigenen bestehenden Lizenzverträgen:

    Wenn Sie Ihre Veranstaltungen aufgrund der aktuellen Lage um den Corona-Virus absagen und/oder die Vereinsanlage schließen müssen und an Stelle der ursprünglich geplanten Veranstaltung eine Live-Übertragung derselben stattfinden lassen, dann ist dieser Live-Stream als Ersatz der vertraglich geregelten Veranstaltung vom bestehenden Pauschal- bzw. Lizenzvertrag gedeckt. Eine separate Lizenzierung des Livestreams ist nicht notwendig. Bestehende Lizenzverträge müssen Sie nicht kündigen, sondern können weiterlaufen. Livestreaming über Social-Media-Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitch und Twitter ist in den Lizenzverträgen mit den jeweiligen Plattformen inkludiert, insoweit ist eine Einzellizenzierung von Livestreams, die auf diesen Plattformen erfolgen, nicht notwendig.

    Für andere Nutzungen von Live-Streams (außerhalb des DOSB-Pauschalabkommens und ohne Lizenzvertrag, auf der eigenen Website o. ä.)

    Für den Fall, dass keine der vorgenannten Sachverhalte für Ihren Live-Stream zutreffend ist, macht die GEMA auf ihren Tarif VR-OD 10 für Onlinenutzungen und auf deren Lizenzshop aufmerksam. Die GEMA bitten Sie, über diesen Lizenzshop eine Lizenzierung vorzunehmen. Sollte diese - auf geringfügige Nutzungen bereits entsprechend abgestimmte - Vergütung aufgrund und für die Dauer der Corona-Pandemie (zunächst bis Ende April) eine unangemessene Härte für Sie darstellen oder der Tarif aufgrund höherer Abrufzahlen nicht zutreffend sein, teilen Sie der GEMA bitte die tatsächlichen Abrufzahlen mit.

    (Quelle: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/#panel10046)


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