Corona: Informationen für Vereine

Alle FVM-Mitgliedsvereine erhalten die wichtigsten Informationen zum Coronavirus auch immer direkt über ihre E-Postfächer.
Hier finden Sie alle Informationen und aktuelle Entwicklungen bezüglich des Coronavirus, die Einfluss auf die verschiedenen Themenfelder im FVM haben. Wir kümmern uns intensiv um alle drängenden Fragen und aktualisieren die Seite fortlaufend.
Alle Angaben oder Ausführungen im Bezug auf rechtliche Fragestellungen sind nicht als rechtsberatend zu verstehen, sondern sollen lediglich eine Orientierung geben. Jedwede Haftung des FVM und seiner Partner ist ausgeschlossen. Im konkreten Fall ist ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
So erreichen Sie uns
- Die FVM-Geschäftsstelle in Hennef ist derzeit für den Publikumsverkehr geschlossen.
- Die Sportschule ist wieder für den Publikumsverkehr geöffnet.
FVM
- Die FVM-Mitarbeiter*innen sind vorwiegend im „Mobilen Arbeiten“ tätig. Am besten erreichen Sie deshalb alle Ansprechpartner*innen aktuell per E-Mail.
- Die Telefonzentrale des FVM ist weiterhin telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9 und 12 Uhr unter 02242/91875-0 erreichbar.
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Erreichbarkeit FVM- / Kreisgeschäftsstellen
Erreichbarkeit FVM- / Kreisgeschäftsstellen
Wer ist mein*e Ansprechpartner*in?
Hier finden Sie die Übersicht der Mitarbeiter*innen aus allen Fachbereichen
Sie haben ein allgemeines Anliegen?
- Dann senden Sie uns bitte eine E-Mail an fvm@fvm.de. Wir leiten Ihre Anfrage dann intern an die zuständigen Kolleg*innen weiter.
- In dringenden Fällen ist die Telefonzentrale in Hennef täglich zwischen 9 und 12 Uhr erreichbar unter 02242/91875-0
Das FVM-Team ist dank der technischen Infrastruktur erreichbar, so dass der Kontakt zu unseren Mitgliedern und Mitarbeiter*innen in unseren Vereinen und Kreisen weiterhin sichergestellt ist. Gleichzeitig bitten wir Sie um etwas Geduld, wenn Sie sich an unsere Mitarbeiter*innen wenden.
Erreichbarkeit der Kreisgeschäftsstellen
Die Mitarbeiter*innen in den Fußballkreisen stehen über die bekannten Kontaktmöglichkeiten, die auch den Internetauftritten der Kreise entnommen werden können, zur Verfügung. Sprechzeiten in den Kreisgeschäftsstellen entfallen bis auf Widerruf.
Das gesamte haupt- und ehrenamtliche FVM- und Sportschulteam ist jederzeit und gerade in dieser besonderen Situation gerne für Sie da! Das Allerwichtigste ist: Bleiben Sie gesund!
Sportschule Hennef
- Die Sportschule ist wieder für den Publikumsverkehr geöffnet und rund um die Uhr erreichbar. Die Zentrale der Sportschule Hennef steht für Rückfragen oder Hinweise telefonisch unter 02242/886-0 oder per E-Mail (sportschule(at)fvm.de) zur Verfügung.
Hinweise zum Sportbetrieb
- Coronaschutzverordnung
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Konzepte, Hinweise, Leitfäden, FAQs
Konzepte, Hinweise, Leitfäden, FAQs
Regelungen für den Sportbetrieb:
- Neufassung der Regelungen für den Frauen-, Herren- und Futsalspielbetrieb
- Neufassung der Regelungen für den Jugendspielbetrieb
Hygienehinweise:
- Hygienehinweise für Vereine: Plakat zum Ausdrucken und Aufhängen im Vereinsheim - Aktualisiert (10. September 2021)
Hygienekonzept:
- DFB-Hygienekonzept (Muster) - Aktualisiert (12. März 2021)
Weitere Informationen für Vereine
- DFB-Merkblatt “Return-to-Sport” nach COVID-19
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Bewegungsangebote
Bewegungsangebote
Hier finden Sie verschiedene Online-Angebote, um im Lockdown mit dem Ball am Fuß fit zu bleiben:
Rückkehr auf den Platz: Tipps fürs Training unter Corona-Bedingungen
Der DFB gibt Anregungen fürs Einzel- und Gruppentraining – mit ohne und Kontakt.
Hier geht es zu den Trainingstipps!
Let's go Kids: Schulsport-Challenge 2021 "Winteredition“ für Grundschulen
Bewegungstalente aufgepasst! 13 Sportfachverbände aus NRW bringen mit der Schulsport-Challenge 2021 „Winteredition“ Grundschüler*innen in Bewegung. Dabei testen Schüler*innen in neun Stationen verschiedenen Sportarten und Bewegungsformen aus.
Neben zwei Fußballübungen absolvieren die Teilnehmer*innen auch Aufgaben aus den Bereichen Turnen, Leichtathletik, Tennis, Schwimmen, Kanusport, Radsport und Volleyball.
Hier können Sie bereits im Vorfeld einen Blick auf die Übungen werfen.
Move in Break – Sportlich in der Pause
Die Verantwortlichen der Fußballverbände in Nordrhein-Westfalen (FVN, FVM, FLVW und WDFV) wollen Kinder und Jugendliche, die momentan die meiste Zeit im Homeschooling verbringen, in den Pausen zwischen Videokonferenzen oder Aufgabenerledigung in Bewegung bringen.
Dafür haben die aktuellen FSJ’ler*innen der Verbände eine Sammlung an kleinen, motivierenden Bewegungsformen erstellt.
Die Schüler*innen können den „Move in Break“ in ihrer Pause ohne viel Aufwand oder Materialien allein zuhause durchführen können.
Die Übungen sind je nach Alter variabel und können teilweise auch im Schwierigkeitsgrad gesteigert werden.
Hier finden Sie die 15 Übungen für die Altersspanne 6 bis 10 Jahre.
Hier können Sie die Bewegungsaufgaben für die Altersgruppe 11 bis 16 Jahre herunterladen.
Geschicklichkeits-Spiele für das Heimtraining mit Kindern
Trainingsideen für die Geschicklichkeit im Heimtraining mit Ball
Weitere Trainingsideen zur Verbesserung der Geschicklichkeit im Eigentraining
Die Technik im Eigentraining zuhause verbessern
Die Ballkontrolle im Heimtraining verbessern - Teil 1
Die Ballkontrolle im Heimtraining verbessern - Teil 2
Training für Spieler*innen bis 11 Jahre
Ideal fürs Eigentraining:
Übungen, um Technik und Geschick am Ball individuell zu verbessern!
Mit einem Freund / einer Freundin üben:
Hier geht's zur Übungssammlung für Zwei.
Training für Spieler*innen bis 15 Jahre
Ideal fürs Eigentraining:
Übungen, um Technik und Geschick am Ball individuell zu verbessern!
Mit einem Freund / einer Freundin üben:
Hier geht's zur Übungssammlung für Zwei.
Training für Spieler*innen bis 19 Jahre
Ideal fürs Eigentraining:
Übungen, um Technik und Geschick am Ball individuell zu verbessern!
Mit einem Freund / einer Freundin üben:
Hier geht's zur Übungssammlung für Zwei.
Training für Aktive über 20 Jahre
Ideal fürs Eigentraining:
Übungen, um Technik und Geschick am Ball individuell zu verbessern!
Mit einem Freund / einer Freundin üben:
Hier geht's zur Übungssammlung für Zwei.
Heimtraining mit Handicap-Spieler*innen
Technick-Spiele für das Eigentraining mit Handicap-Spieler*innen
Geschicklichkeits-Spiele für das Heimtraining mit Handicap-Spieler*innen
Heimtraining im "MOVEmber"
Die Trainingssessions verpasst?
Kein Problem! Hier gibt es die virtuellen Trainingseinheiten zum Nachschauen:
Trainingseinheit vom 15. März als Video
Trainingseinheit vom 8. März als Video
Trainingseinheit vom 1. März als Video
Trainingseinheit vom 22. Februar als Video
Trainingseinheit vom 15. Februar als Video
Trainingseinheit vom 8. Februar als Video
Trainingseinheit vom 1. Februar als Video
Trainingseinheit vom 25. Januar als Video
Trainingseinheit vom 18. Januar als Video
Trainingseinheit vom 11. Januar als Video
Trainingseinheit vom 21. Dezember als Video
Trainingseinheit vom 14. Dezember als Video
Trainingseinheit vom 7. Dezember als Video
Trainingseinheit vom 30. November als Video
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Tipps zur Umsetzung digitaler Mitgliederversammlungen
Tipps zur Umsetzung digitaler Mitgliederversammlungen
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), die Deutsche Sportjugend (dsj) und die Deutsche Sport Marketing (DSM) einen haben einen Leitfaden für Vereine mit Hilfestellungen zur Durchführung von Online-Veranstaltungen erstellt.
Digitaler Informationsaustausch über Videokonferenzen, Web-Chats oder Livestreams ist für viele Vereine seit Beginn der Corona-Pandemie zu einem festen Bestandteil Vereinsalltags geworden.
Mit der Anzahl der Personen, die in die Kommunikation eingebunden werden sollen, steigt jedoch auch der Aufwand für die Organisator*innen solcher virtuellen Formate. Die Durchführung großer, digitaler Veranstaltungen erfordert daher eine gründliche Konzeption und Planung.
Um Vereinen für die Umsetzung digitaler Mitgliederversammlungen hilfreiche Hinweise und Tipps an die Hand zu geben, haben der DOSB, die dsj sowie die DSM einen gemeinsamen Leitfaden entwickelt. Darin werden alle wichtigen Aspekte wie die Wahl einer passenden Plattform, das Einladungsmanagement oder die Durchführung von Abstimmungen thematisiert.
Hier geht es zum Leitfaden: Digitale Mitgliederversammlungen
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Lehrgänge und Lizenzen
Lehrgänge und Lizenzen
Trainerlizenzen: Verlängerungszeitraum ausgedehnt
Aufgrund der COVID-19-Pandemie finden derzeit weiterhin keine Präsenzlehrgänge zur Verlängerung der C- und B-Lizenzen für Trainer*innen statt. Der Fußball-Verband Mittelrhein (FVM) hat aufgrund der weiter bestehenden Ausnahmesituation daher nachfolgendes Vorgehen festgelegt:
- Lizenzen, die zum 31. Dezember 2021 auslaufen, werden automatisch um ein Jahr auch ohne Fortbildungsnachweis verlängert. Damit folgt der FVM den Beschlüssen des DOSB zur Verlängerung der Ausnahmeregelung des vergangenen Jahres.
- Die Verlängerung erfolgt lediglich für ein Jahr, sodass bei der Einreichung von künftigen Fortbildungsnachweisen eine Anrechnung auf den regulären 3-Jahres-Rhythmus zur Verlängerung vorgenommen wird.
- Lizenzen, die bereits im vergangenen Jahr von der Sonderregelung profitierten, werden erneut um ein Jahr verlängert und diese Zeit bei der nächsten regulären Verlängerung angerechnet.
Ihre Ansprechpartnerin bei Rückfragen:Martina Weisheit, Sachbearbeiterin Qualifizierung: martina.weisheit(at)fvm.de
Stand: 27. Mai 2021
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Recht
Recht
Die Coronakrise wirft bei unseren Vereinen auch organisatorische und rechtliche Fragen auf.
Der FVM stellt an dieser Stelle hilfreiche Informationen verschiedener Themen als Linksammlung bereit. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Update: 01.03.21 - Neue Gesetzliche Erleichterungen
Seit dem 28. Februar 2021 sind nun erneute Änderungen (fett gedruckt) des § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) in Kraft getreten, die insbesondere die Vereinsarbeit von kleineren Vereinen vereinfachen sollen. Diese Regelungen ergänzen die bestehenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und können von jedem Verein angewendet werden, auch ohne, dass dazu in der eigenen Satzung eine Regelung enthalten ist:
§ 5 Vereine, Parteien und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins (oder einer Stiftung) bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder,1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben können oder müssen,
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(2a) Abweichend von § 36 BGB ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.
(4) Absatz 1 gilt für Vorstandsmitglieder und Vertreter in den sonstigen Organen und Gliederungen der Parteien entsprechend. Absatz 2 Nummer 1 gilt für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sonstigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. Die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung im Wege der Briefwahl oder auch zeitlich versetzt als Urnenwahl an verschiedenen Orten zulassen. § 17 Satz 2 des Parteiengesetzes bleibt unberührt.
Virtuelle Mitgliederversammlungen
Mit der Neufassung des Abs 2 wird klargestellt, dass der Vorstand auch vorsehen kann, dass alle Mitglieder des Vereins nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und kein Mitglied verlangen kann, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, ermöglicht wird.
Keine Einberufungspflicht für den Vorstand
Viele kleine Vereine verfügen jedoch nicht über ausreichende Mittel, um nach § 5 Abs. 2 COVMG die Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung durchzuführen. Es gibt zudem auch Vereine, die überwiegend ältere Mitglieder haben, die nicht bereit oder in der Lage sind, an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Daher sind viele Vorstände derzeit unsicher, wie sie sich in diesen Fällen verhalten müssen. Durch den neuen § 5 Abs. 2a COVMG ist hier Rechtssicherheit geschaffen worden. Für die Vorstandsmitglieder ist klargestellt worden, dass sie die ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben können, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann.
Virtuelle Gremiensitzungen
Mit dem neu eingefügten Abs. 3a sind die bestehenden Unstimmigkeiten aufgelöst und für die Vereine Rechtssicherheit geschafft worden. Danach gilt Abs. 2 und 3 neben der Mitgliederversammlung auch für Vereinsvorstände sowie andere fakultative Vereinsorgane, bei denen auch ein Bedürfnis besteht, die Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen und Beschlüsse außerhalb der Versammlungen zu fassen.
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Update: 15.02.21
Um Vereinen für die Umsetzung digitaler Mitgliederversammlungen hilfreiche Hinweise und Tipps an die Hand zu geben, haben der DOSB, die dsj sowie die DSM einen gemeinsamen Leitfaden entwickelt. Darin werden alle wichtigen Aspekte wie die Wahl einer passenden Plattform, das Einladungsmanagement oder die Durchführung von Abstimmungen thematisiert
Hier geht es zum Leitfaden: Digitale Mitgliederversammlungen
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Update: 09.04.20
Hinweise für virtuelle Mitgliederversammlungen
- Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gelten für Vereine hiernach die in Art. 2 § 5 vorgesehenen Erleichterungen, die insbesondere die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung umfassen. Die Gesetzesregelung gilt bis 31. Dezember 2021.
§ 5 Vereine und Stiftungen
- (1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
- (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
- (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Gesetzliche Erleichterungen für Vereine in der Corona-Krise.
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Update: 06.04.20
Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona
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Update: 03.04.20
Die nachstehenden Ausführungen sind Ergebnis einer sehr kurzfristigen arbeits- bzw. sportrechtlichen Prüfung durch Prof. Dr. Philipp S. Fischinger (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Sportrecht, Universität Mannheim):
Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Kündigung
Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Aufwendungsersatzleistungen
Gutachterliche Stellungnahme zu Verlängerungsklauseln
Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Vertragslaufzeit
Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Gehaltsfortzahlung
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Update: 31.03.20
Virtuelle Mitgliederversammlungen und Beschlussfassungen
DFB-Merkblatt zur Kurzarbeit, insbesondere in Fußballvereinen des zuschauerorientierten Sports sowie in Verbänden (erstellt von Dr. Stephan Osnabrügge, DFB-Schatzmeister)
FAQs des Landessportbundes NRW
Zusammenfassung aktueller Rechtsfragen im Sport von Lentze.Stopper Rechtsanwälte
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Sie haben weitere Fragen?
Ihr Ansprechpartner:
Maximilian Gaar
FVM-Referent Spielbetrieb & Recht/Syndikusrechtsanwalt
E-Mail: maximilian.gaar(at)fvm.de -
Finanzen
Finanzen
Die Coronakrise wirft bei unseren Vereinen auch finanzielle Fragen auf. Der FVM stellt an dieser Stelle hilfreiche Informationen verschiedener Themen als Linksammlung bereit. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.
Hier finden Sie eine Übersicht aller finanziellen Förderungen, die Sie im Rahmen der Corona-Hilfen beim LSB NRW beantragen können.
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Allgemeine Infos:
FAQs des Bundesministeriums für Finanzen zu Steuererleichtungen (06.04.2020)
Interview mit DFB-Schatzmeister Dr. Stephan Osnabrügge (20.03.2020)
Videobotschaft von Staatssekretärin Andrea Milz und LSB-Präsident Stefan Klett (21.03.2020)
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30.10.2020
Fußballer helfen Fußballern: Fonds der Sepp-Herberger-Stiftung
Die DFB-Stiftung Sepp Herberger startete bereits im März ein Hilfsprogramm für Mitglieder der Fußballfamilie, die durch die Corona-Pandemie unverschuldet in Not oder wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind.
Noch sind Mittel aus diesem Fonds verfügbar.
Antragsberechtigt sind Menschen, die sich haupt- oder ehrenamtlich in den DFB-Mitgliedsverbänden, deren Untergliederungen (zum Beispiel Schiedsrichtervereinigungen) und den bundesdeutschen Fußballvereinen engagieren. Wichtig ist der Nachweis über die individuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den jeweiligen Antragsteller.
Die Anträge können formfrei per E-Mail an corona-hilfe(at)sepp-herberger.de gesendet werden. Jeder Antrag wird im Einzelverfahren geprüft. Ein Anspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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FAQ: 09.04.2020
Wie sieht es mit einer finanziellen Unterstützung durch den DFB oder den FVM aus?
- Gemeinnützigkeitsrechtlich sind dem DFB und dem FVM enge Grenzen gesetzt: Zu beachten sind rechtliche und steuerliche Vorgaben, an die DFB und FVM zwingend gebunden sind. Weder der DFB noch der FVM dürfen die Vereine finanziell direkt bezuschussen.
- Der FVM nimmt seine Rolle als Dienstleister und Interessenvertreter gegenüber der Politik sehr ernst und konsequent wahr. So setzt er sich gegenüber der Politik für Unterstützung seiner Vereine ein. Es geht um das Überleben der Amateure und des gemeinnützigen, nicht kommerziellen Fußballs als wichtiger und notwendiger Säule der Gesellschaft.
- Der FVM prüft derzeit alle Möglichkeiten, den Vereinen bei Verbandsausgaben entgegenzukommen.
Inwieweit ist der FVM finanziell selbst betroffen von der Corona-Krise?
- Der FVM rechnet mit einem signifikanten Einnahmerückgang im unteren siebenstelligen Bereich, z.B.
- Die Solidarabgaben der Bundesligen aus den dort anfallenden Eintrittsgeldern an die Fußballverbände fallen bei Saisonabbruch und auch bei Geisterspielen weg. Das betrifft auch den FVM im sechsstelligen Bereich.
- Aufwandsgesteuerte Einnahmen für den FVM und die Kreise, wie Gebühren für z.B. Spielverlegungen und Sportgerichtsverfahren, fallen derzeit weg.
- Es sind Ausfälle bei der Vermarktung zu befürchten, z.B. für nicht durchführbare Veranstaltungen (Seminare mit Partnern etc.).
- Bitburger-Pokal: Hier drohen dem FVM (und den beiden Finalisten) fehlende Einnahmen aus Vermarktung und Ticket-Verkauf.
- Eine Belegung der Sportschule fällt durch die (aufgrund des Erlasses) notwendige Schließung weg – bei weiterlaufenden Kosten für Personal und Erhalt der Sportschule.
- Der FVM kann, ohne staatliche Zusatzunterstützung, nicht auf weitere Einnahmen verzichten. Deshalb werden, wenn der Spielbetrieb wieder fortgesetzt wird, die daraus entstehenden laufenden Kosten der Vereine an den Verband gezahlt werden müssen.
- Der FVM prüft, auf welche Ausgaben kurzfristig verzichtet werden kann. Mit Blick auf die Vereine ist aber klar, dass Service und Beratung uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Gerade jetzt haben die Vereine hier einen hohen Bedarf.
Wie ist mit der finanziellen Belastung durch FSJ-Kosten umzugehen?
- Vereine richten ihre Anfragen dazu bitte an ihre zuständigen Ansprechpartner bei der Sportjugend NRW.
Gibt es Informationen zum Mitgliedsbeitrag der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)?
Der DFB hat eine kritische Stellungnahme zu der Erhöhung des Beitragsfußes zum Mitgliedsbeitrag der VBG veröffentlicht, die der FVM ausdrücklich unterstützt.
Die VBG hat Informationen zur Stundung oder Ratenzahlung ihrer Mitgliedsbeiträge veröffentlicht.
Haben Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen?
- Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.
- Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen, wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.
Wie sollen Vereine mit Übungsleiterpauschalen umgehen?
Der FVM kann den Vereinen kein einheitliches Vorgehen empfehlen, da es sich um privatrechtliche Verträge zwischen dem Verein und den Übungsleiter*innen handelt. Es lässt sich folgende grobe Orientierung geben:
- Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf konkreten Aufwendungsersatz: Da lediglich der tatsächlich angefallene Aufwand ersetzt wird, dürften hier Zahlungsansprüche entfallen.
- Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder Ehrenamtsfreibetrages: Hierbei kommt es auf die vertragliche Situation an. Vielfach sehen die Vereinbarungen vor, dass die ehrenamtlich Tätigen eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie tätig geworden sind (z.B. je Übungsstunde). Fällt die Übungsstunde aus, dann entfällt auch die pauschale Aufwandsentschädigung. Anders könnte es sein, wenn fortlaufend eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart ist (z.B. monatlich 200 € oder 60 €). Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Wenn die Zahlung als pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, dann könnte argumentiert werden, dass bei Nichtanfallen des Aufwands auch der Zahlungsanspruch entfällt. Ansonsten müsste das Vertragsverhältnis beendet werden.
Wie geht man vereinsintern am besten mit Kündigungen von Sponsoren oder Mitgliedern um?
- Der FVM hat als Verband keinen Einfluss auf das Verhalten von Sponsoren vor Ort. Die gute Nachricht ist: Viele Sponsoren und Mitglieder halten ihren Vereinen auch jetzt die Treue. Der FVM ruft zur Solidarität auf, gerade jetzt den Wert des gesellschaftlichen Miteinanders im Verein zu unterstützen und daher Mitglied und Partner des Vereins zu bleiben. Der FVM unterstützt die Position des DOSB “Sportvereine sind keine Supermärkte”.
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Update: 07.04.2020
Info des StadtSportBundes Köln: Notfallfonds für Kölner Sportvereine mit einem Budget von 300.000 Euro
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Update: 06.04.2020
Haben die Vereinsmitglieder aufgrund der Absage des Trainings-, Spiel- und Sportbetriebs ein Sonderkündigungsrecht oder ein Recht auf Beitragserstattung?
Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.
Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.
(Quelle: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/)---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Umgang mit laufenden VBG-Beiträgen:
An dieser Stelle finden Sie Informationen zur VBG - der gesetzlichen Unfallversicherung für Ihre Spieler*innen. Dabei geht es um die Frage, wie es sich mit den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verhält. Und ob diese bei der Aussetzung des Trainings- und Spielbetriebs für Spieler von den Vereinen weiterbezahlt werden müssen.
Hinweise der VBG zu einer möglichen Stundung der Beiträge finden Sie hier.
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Steuerliche Hilfsmaßnahmen für alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen:
Info des Bundesfinanzministeriums
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Keine GEMA-Gebühren für Vereine
Die GEMA hat ihre Gesamtvertragspartner darüber informiert, dass für die Zeit, in der Musiknutzer im Zuge der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnungen schließen müssen, keine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge ruhen.
Zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der GEMA gibt es ein Pauschalabkommen für den organisierten Sport. Durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrages sind bestimmte Musiknutzungen im Sportverein bereits abgegolten. Der Pauschalbeitrag wird den Vereinen jährlich zusammen mit dem Beitrag für die Sportversicherung in Rechnung gestellt. Für Musiknutzungen, die nicht über das Pauschalabkommen abgegolten sind, müssen die Vereine bei der GEMA eigene Lizenzen erwerben.
Die GEMA hat auf ihrer Homepage am 20. März 2020 veröffentlicht, dass für den Zeitraum, in dem Lizenznehmer ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge ruhen. Während dieses Zeitraums entfallen die GEMA-Vergütungen, d. h. kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.
Sollte der Verein stattdessen Livestreams durchführen, gilt Folgendes:
Für Vereine, mit Musiknutzungen ausschließlich im Rahmen der DOSB-Pauschalabkommens oder mit eigenen bestehenden Lizenzverträgen:
Wenn Sie Ihre Veranstaltungen aufgrund der aktuellen Lage um den Corona-Virus absagen und/oder die Vereinsanlage schließen müssen und an Stelle der ursprünglich geplanten Veranstaltung eine Live-Übertragung derselben stattfinden lassen, dann ist dieser Live-Stream als Ersatz der vertraglich geregelten Veranstaltung vom bestehenden Pauschal- bzw. Lizenzvertrag gedeckt. Eine separate Lizenzierung des Livestreams ist nicht notwendig. Bestehende Lizenzverträge müssen Sie nicht kündigen, sondern können weiterlaufen. Livestreaming über Social-Media-Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitch und Twitter ist in den Lizenzverträgen mit den jeweiligen Plattformen inkludiert, insoweit ist eine Einzellizenzierung von Livestreams, die auf diesen Plattformen erfolgen, nicht notwendig.
Für andere Nutzungen von Live-Streams (außerhalb des DOSB-Pauschalabkommens und ohne Lizenzvertrag, auf der eigenen Website o. ä.)
Für den Fall, dass keine der vorgenannten Sachverhalte für Ihren Live-Stream zutreffend ist, macht die GEMA auf ihren Tarif VR-OD 10 für Onlinenutzungen und auf deren Lizenzshop aufmerksam. Die GEMA bitten Sie, über diesen Lizenzshop eine Lizenzierung vorzunehmen. Sollte diese - auf geringfügige Nutzungen bereits entsprechend abgestimmte - Vergütung aufgrund und für die Dauer der Corona-Pandemie (zunächst bis Ende April) eine unangemessene Härte für Sie darstellen oder der Tarif aufgrund höherer Abrufzahlen nicht zutreffend sein, teilen Sie der GEMA bitte die tatsächlichen Abrufzahlen mit.
(Quelle: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/#panel10046)
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FVM-Newsticker
FVM-Newsticker
30.9.22: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 1. Oktober 2022
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5.4.22: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 3. April 2022
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21.3.22: Update zur Coronaschutzverordnung NRW ab 19. März 2022
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18.3.22: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 19. März 2022
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3.3.22: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 4. März 2022
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28.2.22: Amateurfußball-Barometer: So geht es dem Amateurfußball
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18.2.22: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 19. Februar 2022
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11.2.22: Coronavirus: Neufassung der Regelungen für den Frauen-, Herren- und Futsalspielbetrieb
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10.2.22: Umfrage: Wie geht es dem Amateurfußball?
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10.2.22: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 9. Februar 2022
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4.2.22: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 3. Februar 2022
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18.1.22: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 16. Januar 2022
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13.1.22: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 13. Januar 2022
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3.1.22: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 30. Dezember 2021
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20.12.21: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 17. Dezember 2021
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15.12.21: Coronavirus: Erleichterungen für Vereine verlängert
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9.12.21: #impfenverbindetmenschen: FVM wirbt fürs Impfen
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6.12.21: FAQ-Update: Neue Fassung der Coronaschuatzverordnung NRW ab 4. Dezember 2021
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3.12.21: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 4. Dezember 2021
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26.11.21: DFB-Barometer fordert klar: Sportbetrieb im Verein aufrechterhalten!
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25.11.21: CoronaSchVO: FAQs für Vereine
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25.11.21: CoronaSchVO: Informationen zum Sportbetrieb im FVM
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23.11.21: Infos für Vereine: Prüfung der neuen Coronaschutzverordnung NRW läuft
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22.11.21: Coronavirus: Aktuelle Informationen für Vereine
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17.11.21: Barometer: Ihre Einschätzung zur Corona-Lage im Amateurfußball gefragt!
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11.11.21: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 10. November 2021
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03.11.21: Corona-Studie belegt: Sehr geringes Ansteckungsrisiko im Fußball
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01.10.21: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 1. Oktober 2021
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17.09.21: Sonderprogramm „Coronahilfe Breitensport NRW“ stärkt Vereinsstrukturen
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14.09.21: Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 11. September 2021
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13.09.21: Bundesweite Aktionswoche #HierWirdGeimpft
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02.09.21: „Schiri, ich hab‘ schon Gelb“: DFB startet Impfkampagne
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24.08.21: Soforthilfe Sport: Verlängerung der Hilfe für existenzgefährdete Sportvereine
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24.08.21: Update: Neue Coronaschutzverordnung NRW ab 23. August 2021
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19.08.21: Neue Coronaschutzverordnung NRW ab 20. August 2021
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12.08.21: Aktuelle Corona-Regelungen
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10.08.21: Leitfaden "Zurück auf den Platz" aktualisiert
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04.08.21: Impfaufruf der Fußballverbände in NRW
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30.07.21: Neue Coronaschutzverordnung (ab 30.7.2021)
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12.07.21: Neue Coronaschutzverordnung mit Inzidenzstufe 0
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04.06.21: Neue Coronaschutzverordnung: Dreistufiges Öffnungsmodell (aktualisiert)
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04.06.21: FVM-Pokal der Frauen 2020/2021 - DFB-Pokal Teilnehmer wird ausgelost
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28.05.21: Neue Coronaschutzverordnung: Dreistufiges Öffnungsmodell
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20.05.21: Draußen muss drin sein: DFB und DOSB starten Petition für Amateursport
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14.05.21: Neue Coronaschutzverordnung NRW ab 15.5.2021
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04.05.21: Geändertes Infektionsschutzgesetz: Was bedeutet dies für den Sport?
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28.04.21: Bitburger-Pokal wird mit Dritt- und Regionalligisten ausgespielt
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26.04.21: Verlängerung Coronaschutzverordnung NRW und Einführung der „Bundes-Notbremse“
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22.04.21: FAQs zur Saison 2020/21: Antworten auf Ihre Fragen!
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19.04.21: Meisterschaft auf Verbands- und Kreisebene wird beendet und annulliert
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16.04.21: Verlängerung der aktuellen Coronaschutzverordnung bis 26. April
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06.04.21: Neue Coronaschutzverordnung: Das gilt ab dem 29. März
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15.03.21: Zurück auf den Platz: Aktualisierter DFB-Leitfaden für Vereine
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09.03.21: DFB-Umfrage Amateurfußball: Auch im FVM-Gebiet Treue, Sehnsucht, Herausforderungen
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08.03.21: Hinweise zum Sportbetrieb für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren
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08.03.21: DFB-Umfrage: Große Treue, Sehnsucht und Herausforderungen
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05.03.21: Neue Coronaschutzverordnung: Das gilt ab dem 8. März 2021
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24.02.21: Präsidentenkonferenz: Eindringlicher Appell für Rückkehr des Amateursports
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22.02.21: Hinweise zur Nutzung von Sportanlagen ab 22. Februar 2021
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19.02.21: Offener Brief von Keller und Koch: "Kinder zurück auf den Platz"
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16.02.21: FVM und Fußballkreise informieren Vereine in Videokonferenzen
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07.01.21: Info: Erteilung von Spielberechtigungen
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23.11.20: News: Spielbetrieb auf Verbands- und Kreisebene ruht bis Ende des Jahres
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09.11.20: News: Jetzt beantragen: Soforthilfe Sport des Landes NRW
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04.11.20: News: DFB und Präsidentenkonferenz appellieren: Trainingsbetrieb wieder zulassen
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30.10.20: News: Fußballer helfen Fußballern: Fonds der Sepp-Herberger-Stiftung
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29.10.20: News: FVM setzt Spielbetrieb auf Verbands- und Kreisebene aus
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27.10.20: News: Regionale Anpassungen bei erhöhtem 7-Tages-Inzidenz-Wert
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23.10.20: News: Hygienehinweise für Vereine!
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22.10.20: News: Förderprogramm für Vereine: "Gemeinsam wirken in Zeiten von Corona"
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16.10.20: News: Corona: Appell an die Vereine
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16.10.2020: News: Corona: Update - Linkübersicht zu den regionalen Bestimmungen
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05.10.20: News: "Corona-Ansteckung auf dem Spielfeld sehr unwahrscheinlich"
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16.09.20: News: Neue Coronaschutzverordnung (gültig bis 30. September): Mehr Möglichkeiten für den Sport
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04.09.20: News: DFB-Leitfaden "Zurück ins Spiel" aktualisiert
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01.09.20: News: Neue Coronaschutzverordnung (gültig bis 15. September): keine Änderungen für den Sport
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27.08.20: News: WDFV verlängert Wechselperiode I bis zum 5. Oktober 2020
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12.08.20: News: Neue Coronaschutzverordnung (gültig bis 31. August): keine Änderungen für den Sport
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15.07.20: News: Neu für den NRW-Amateurfußball: WDFV beschließt Spielsperre ersetzt Wochensperre
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14.07.20: News: Update Leitfaden "Zurück ins Spiel"
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23.06.20: News: Info zur Erteilung von Spielberechtigungen
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21.06.20: News: News: Außerordentlicher Verbandstag und Verbandsjugendtag des FVM stimmen für Saison-Abbruch
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18.06.20: News: Freundschaftsspiele im Bereich des FVM
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12.06.20: News: Corona-Schutzverordnung: Erleichterungen ab dem 15. Juni
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12.06.20: News: Informationen des LSB NRW zum Vereinssport ab dem 15.06.20
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12.06.20: News: Neue Fassung der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW
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28.05.20: News: Info zur neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW
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08.05.20: News: Zurück auf den Platz: Leitfaden für Vereine zum Wiedereinstieg in den Trainingsbetrieb
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07.05.20: News: Informationen des Landessportbundes NRW zur Wiederaufnahme des Vereinssports
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29.04.20: News: Meinungsbild: 50,14 % der Vereine sprechen sich für Fortsetzung des Spielbetriebs aus
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23.04.20: News: FVM für Fortsetzung der Spielzeit ab September
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03.04.20: News: Anpassungen in der DFB-Spiel- und Jugendordnung
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03.04.20: News: FVM setzt Spielbetrieb bis auf Weiteres aus
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01.04.20: News: FAQs für Sportvereine von FUSSBALL.DE
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24.03.20: Schreiben des FVM-Präsidenten Bernd Neuendorf
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16.03.20: News: Spielbetrieb ruht bis zum 19. Apil
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Weiterführende Links zum Thema (z.B. RKI, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung etc.)
Weiterführende Links zum Thema (z.B. RKI, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung etc.)
DFB-Merkblatt “Return-to-Sport” nach COVID-19
Covid-19-Dashboard des Robert Koch Instituts
Robert Koch Institut (Risikobewertung, bundesweite Lageeinschätzung)
Weltgesundheitsorganisation (WHO, englisch)
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (u.a. Hygiene-Tipps, mehrsprachig)
Mehrsprachige Informationen der Bundesregierung zum Coronavirus
In Nordrhein-Westfalen laufen die Informationen beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zusammen, das die Informationen zum Coronavirus auf seiner Website ständig aktualisiert: https://www.mags.nrw/coronavirus
Für Bürger*innen gibt es eine Telefon-Hotline: 0211 / 9119 1001.
Das zuständige örtliche Gesundheitsamt ist hier zu finden: https://tools.rki.de/PLZTool/