Hinweise zum Sportbetrieb für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren

Nachfolgend haben wir grundlegende Hinweise und Empfehlungen für den Sportbetrieb für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren zusammengefasst.

Hinweise zum Sportbetrieb für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO) gibt den rechtlichen Rahmen zur Ausübung des Sportbetriebes vor (vgl. § 9 CoronaSchVO). Mit der Neufassung der CoronaSchVO vom 5. März 2021 vermittelt die Landesregierung großes Vertrauen in den organisierten Sport und seine Vereine – insbesondere für den Sportbetrieb von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren. Dieser Chance sollten sich alle Vereine, Vorstände und Mitarbeiter*innen sowie Aktiven und Mitglieder bewusst sein und damit sehr verantwortungsbewusst umgehen.

Nachfolgend haben wir grundlegende Hinweise und Empfehlungen für den Sportbetrieb für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren zusammengefasst. Darüber hinaus empfehlen wir einen Blick in unsere FAQs (unten zum Download).

Bitte beachten Sie bei allem: Aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten sind die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, weitergehende Beschränkungen oder Reduzierungen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO). Diese sind maßgebend. Daher informieren Sie sich unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten!

Hinweise und Empfehlungen:
  • Bis zu 20 Kinder und/oder Jugendliche im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel- und Bewegungsaktivitäten durchführen. Die Begrenzung der Personenzahl ist zwingend einzuhalten.  
  • Die Gruppe darf maximal von zwei Trainer*innen bzw. Aufsichtspersonen betreut werden.
  • Die Altersgrenze gilt verbindlich. Es handelt sich um einen Stichtag. Ab dem 15. Geburtstag darf ein*e Spieler*in nicht mehr an der Trainingsgruppe teilnehmen. Für Aktive, die älter als 14 Jahre sind, gelten die unter https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/neue-coronaschutzverordnung-mit-leichten-lockerungen veröffentlichen Bestimmungen für Einzelsportler*innen, Sport zu zweit und Sport in Familien. 
  • Zu anderen Gruppen ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Zudem dürfen die Spieler*innen einer Gruppe während des Sportbetriebs nicht in eine andere Gruppe wechseln. 
  • Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen (einschließlich Kabinen, Duschen) und allen weiteren Funktionsräumen (Ausnahme: Toiletten) ist unzulässig. Die Kinder sollten daher bereits umgezogen zum Training erscheinen. 
  • Während der Sportausübung sollten sich Eltern und/oder weitere Erziehungsberechtigte nicht auf dem Sportgelände aufhalten und so Kontakte auf dem Vereinsgelände reduzieren. Eltern und/oder weitere Erziehungsberechtigte sollten ihre Kinder daher lediglich zum Sportplatz bringen und wieder abholen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Hinweise nach § 2 der CoronaSchVO (Kontaktbeschränkung, Mindestabstand).
  • Außerhalb der sportlichen Aktivität gelten uneingeschränkt die weiteren Regelungen der CoronaSchVO. Auf stark frequentierten Plätzen und Flächen unter freiem Himmel ist daher eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern dort eine durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes nicht sichergestellt werden kann. Das betrifft insbesondere auch Parkplätze. Daher empfehlen wir grundsätzlich den Zugang zur Sportanlage vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – im Idealfall einer medizinischen Maske – abhängig zu machen. Spieler*innen können die Mund-Nasen-Bedeckung mit Betreten des Platzes ablegen.
  • Die individuellen Hygienekonzepte eines jeden Vereins sind zwingend anzuwenden. Sofern es kein Konzept gibt, sollte dieses unbedingt erstellt werden, bevor der Sportbetrieb aufgenommen wird. Gegebenenfalls sind hierzu Abstimmungen mit den örtlichen Behörden vorzunehmen. Eine Mustervorlage für ein Hygienekonzept finden Sie auf der FVM-Homepage unter www.fvm.de/corona.
  • Die für die Sportstätten verantwortlichen Vereine und Kommunen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. 
  • Rückverfolgbarkeit ist in § 4a der CoronaSchVO nicht zwingend für den Sport vorgeschrieben. Dennoch empfehlen wir dringend die Nutzung der FVM-CheckIn App oder anderweitiger datenschutzkonformer Dokumentation, um eine Kontaktnachverfolgung gewährleisten zu können. Hinweise zur FVM-CheckIn-App finden Sie unter www.fvm.de/checkin-app..
FAQs und weitere Infos
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