Neue Coronaschutzverordnung: Das gilt ab dem 8. März 2021

Neue Coronaschutzverordnung: Das gilt ab dem 8. März 2021

Die ab dem 8. März 2021 geltende Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die NRW-weit zunächst bis zum 28. März 2021 gültig ist, verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Alle öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen unter freiem Himmel (keine Sporthallen) können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:


A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien
  • Personen allein
  • Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
  • Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
  • Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)

Die Anleitung eines Einzelsportlers /einer Einzelsportlerin durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Torwart-Einzeltraining).


B. Sport für Kinder in Gruppen

Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter*innen/Trainer*innen/Aufsichtspersonen betreut werden. Auch hier gilt, dass kein Mindestabstand eingehalten werden muss.

Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Wer trägt die Verantwortung für die Regeleinhaltung?
Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist!


Regionale Besonderheiten

Aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten sind die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, weitergehende Beschränkungen oder Reduzierungen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO). Daher informieren Sie sich unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten.

Hier geht es zu den Regelungen der Landkreise und kreisfreien Städten im FVM-Gebiet.

Dringender Hinweis

Der FVM fordert angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,

  • die Regeln strikt einzuhalten,
  • unverändert vorsichtig zu agieren,
  • unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.

Weiteres Vorgehen

Die FVM-Mitarbeiter*innen prüfen derzeit alle Detailfragen, die sich aus der Auslegung der Coronaschutzverordnung ergeben, und klären diese zeitnah mit dem Landessportbund NRW. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
 

Mehr zum Thema:

Alle weiteren Informationen zum Thema Corona finden Sie hier.

Hier geht es zur ab dem 8. März 2021 geltenden Coronaschutzverordnung.

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