Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 4. März 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) angepasst. Ab sofort ist die gemeinsame Sportausübung unter der 3G-Regelung (geimpft, getestet, genesen) möglich. Dies gilt für den Sport im Freien sowie in Innenräumen.
Zusätzliche Vereinfachungen gelten für folgende Gruppen:
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren ist die Teilnahme an allen Veranstaltungen oder Angeboten ohne Nachweispflicht möglich.
- Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre) können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
Angepasst wurden auch die Regelungen bei Zuschauenden:
- Bei Veranstaltungen bis 1.000 Personen gelten unter 3G-Bedingungen folgende Regelungen:
- Bis zu 500 teilnehmenden Personen gibt es keine Kapazitätsbeschränkung.
- Oberhalb einer Zahl von 500 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Insgesamt sind jedoch höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Personen zulässig. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen.
- Soweit für alle Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden. Freie Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen.
- Wird die Veranstaltung unter 2G+-Bedingungen durchgeführt, entfällt die Maskenpflicht.
- Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) gelten weiterhin die 2G+-Regelungen sowie die Maskenpflicht. Zudem gilt:
- In Innenräumen darf die Auslastung bei maximal 60 % der jeweiligen Höchstkapazität liegen, höchstens aber bei 6.000 Personen.
- Im Freien darf die Auslastung bei maximal 75 % der jeweiligen Höchstkapazität liegen, maximal jedoch bei 25.000 Personen.
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren ist die Teilnahme an allen Veranstaltungen oder Angeboten ohne Nachweispflicht möglich. Sie müssen aber bei den Höchstgrenzen der Personen berücksichtigt werden.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Personenobergrenzen festlegen, wenn durch entsprechende Konzepte die Abläufe sowie die An-/Abreise infektiologisch vertretbar gestaltet werden können.
Die Fassung gilt zunächst bis zum 19. März 2022.
Die FVM-Themenseite zum Coronavirus finden Sie hier.
Ein Update der FAQs finden Sie hier.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig ab 4. März 2022) finden Sie hier.
Die aktuelle Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (gültig seit 4. März 2022) finden Sie hier.