In die ab Montag, 29. März, gültige Coronaschutzverordnung wurden Regelungen zur Corona-Notbremse aufgenommen (s. §16):
Diese besagt: Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, treten Einschränkungen in Kraft.
Da es durch diese Regelung zu regionalen Unterschieden kommen kann, informieren Sie sich bitte unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten!
Hier geht es zu den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte im FVM-Gebiet.
Eine Übersicht über aktuelle Kreise und kreisfreien Städte, in denen die Notbremse gilt, finden Sie hier (unten auf der Seite: aktuell gültige Allgemeinverfügungen".
Was gilt bei Inzidenz unter 100 bzw über 100 (an 3 aufeinanderfolgenden Tagen)?
Die Regelungen im Überblick:
Ab 29. März: Kommunen unter 100er-Inzidenz | Ab 29. März: Kommunen mit „Notbremse“ (Inzidenz über 100 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen) | |
Sport auf Außenanlagen für Personen über 14 Jahren | Variante 1: Oder Variante 2:
| Nur noch Variante 1:
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Sport auf Außenanlagen für Kinder bis einschließlich 14 Jahren | Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden. | Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden. |
Hinweis zum Mindestabstand
Zwischen allen o.g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Nachverfolgbarkeit
Für die Durchführung des o.g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein. Hier finden finden Sie alle Informationen zur FVM-CheckIn-App, die den Vereinen die Umsetzung der Vorgaben erleichtert
Hinweis
Der FVM fordert angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,
- die Regeln strikt einzuhalten,
- unverändert vorsichtig zu agieren,
- unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.
Weiteres Vorgehen
Die FVM-Mitarbeiter*innen prüfen derzeit alle Detailfragen, die sich aus der Auslegung der Coronaschutzverordnung ergeben, und klären diese zeitnah mit dem Landessportbund NRW. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Alle weiteren Informationen zum Thema Corona finden Sie hier.
Hier finden Sie die Informationen zur FVM-CheckIn-App.
Hier geht es zur ab dem 29. März 2021 geltenden Coronaschutzverordnung.