Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 24. November 2021 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Diese hat auch Auswirkungen auf den Amateurfußball: Grundsätzlich gilt, dass die gemeinsame Sportausübung (Training und Wettkampf) nur noch unter der 2G-Regel möglich ist, wobei übergangsweise auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test ausreicht, um am Trainings- oder Spielbetrieb teilnehmen zu können. Im Folgenden sollen die wichtigsten Antworten zu den neuen Regeln gegeben werden. Die aktuelle Verordnung gilt vorerst bis zum 21. Dezember 2021.
Was bedeutet 2G?
Eine Person erfüllt die 2G-Regel, wenn sie entweder vollständig geimpft oder genesen ist.
Was bedeutet 3G?
Eine Person erfüllt die 3G-Regel, wenn sie entweder vollständig geimpft oder genesen ist oder über ein negativ bescheinigtes Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügt. Schüler*innen bis zum 16. Geburtstag gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den regelmäßigen Schultestungen automatisch als getestet. Ebenso sind Kinder bis zum Schuleintritt ohne weitere Nachweise getesteten Personen gleichgestellt.
Was gilt für Spieler*innen?
Alle Spieler*innen ab 16 Jahren müssen 2G nachweisen. Dies gilt im Trainings- und Spielbetrieb. Übergangsweise reicht auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test aus, um am Sportbetrieb teilnehmen zu können.
Was gilt für Kinder/Jugendliche unter 16 Jahren?
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren fallen nicht unter die 2G-Regelung. Sie müssen aufgrund der regelmäßig erfolgenden Schultestung keinen Nachweis erbringen.
Was gilt für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können?
Bei Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, reicht ein negativer Antigen-Schnelltest einer offiziellen Teststelle, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder ein negativer PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden). Sie müssen dies aber mit einem ärztlichen Attest nachweisen. Dieses Attest muss aktuell sein, d.h. es darf sich höchstens auf einen sechs Wochen zurückliegenden Zeitpunkt beziehen.
Was gilt für das Funktionsteam?
Für das gesamte Funktionsteam (Trainer*innen, Co-Trainer*innen, etc.) gilt die 3G-Regelung. Sie müssen während ihrer Tätigkeit mind. eine medizinische Maske tragen.
Was gilt für SR*innen?
SR*innen sind aktive Sportler*innen und müssen – genau wie Spieler*innen – 2G nachweisen.
Was gilt für Zuschauer*innen?
Auch alle Zuschauer*innen ab 16 Jahren müssen einen 2G-Nachweis erbringen. Sie müssen für die Kontrolle den 2G-Nachweis und ein Ausweisdokument mitführen.
Wer kontrolliert die Nachweise der Spieler*innen, des Funktionsteams und der SR*innen?
Grundsätzlich ist der Heimverein für die Kontrolle der Nachweise verantwortlich. Um den Spielbetrieb so einfach wie möglich zu halten, hat der FVM ein Formular erstellt, das die beiden Vereine vor jedem Spiel ausfüllen und jeweils dem gegnerischen Verein aushändigen müssen (das Formular für den Heimverein findet sich hier und für den Gastverein hier). Das Formular sollte doppelt ausgedruckt mitgeführt werden (eines zur Aushändigung und eines für die eigenen Unterlagen). In diesem Formular bestätigen die beiden am Spiel beteiligten Vereine sich gegenseitig, dass alle auf dem Spielbericht aufgeführten Personen (alle Spieler*innen in Form von 2G oder übergangsweise eines negativen PCR-Tests und das gesamte Funktionsteam in Form von 3G) die Nachweisvorgaben der CoronaSchVO erfüllen. Jeder Verein ist verpflichtet, die Nachweise der eigenen Mannschaft und des Funktionsteams (alle Personen, die auf dem Spielbericht stehen) komplett zu kontrollieren, bevor das Formular ausgefüllt und ausgehändigt wird. Die Prüfung des Nachweises der Schiedsrichter*innen erfolgt über den Heimverein.
Wer muss die Nachweise der Zuschauer*innen kontrollieren?
Der Heimverein (oder von ihm Beauftragte, z.B. Ordnungsdienst) muss beim Zutritt (Eingang bzw. Kasse) die Nachweise der Zuschauer*innen kontrollieren. Im Rahmen angemessener Stichproben muss der Nachweis zusätzlich mit einem offiziellen Ausweisdokument abgeglichen werden. Zuschauer*innen, die 2G nicht nachweisen und nicht unter eine der beiden genannten Ausnahmen fallen (Personen unter 16 Jahren und Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können), dürfen nicht auf das Sportgelände gelassen werden. Der Gastverein hat sicherzustellen, dass seine Spieler*innen und das Funktionsteam klar erkenntlich sind, damit es zu keiner Verwechslung mit den Zuschauer*innen kommt.
Was mache ich bezüglich der Kontrolle bei einem frei zugänglichen Sportgelände?
Der Heimverein muss alle Zuschauer*innen durch Aushänge/Schilder auf den erforderlichen 2G-Nachweis und das Mitführen eines Ausweisdokumentes hinweisen. Zudem hat er diese Nachweise stichprobenartig zu kontrollieren. Einen Musteraushang findet man hier. Zuschauer*innen, die die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, sind vom Sportgelände zu verweisen.
Was gilt für das Vereinsheim/die Vereinsgaststätte?
In Innenräumen ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Auf das Tragen einer Maske kann aber in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen ausnahmsweise verzichtet werden. Es gilt auch hier für alle Besucher*innen die Einhaltung des 2G-Nachweises. Personal in der Gaststätte muss die 3G-Regel erfüllen und einen medizinischen Mundschutz tragen.
Was gilt für die Kabinennutzung?
Die Kabinennutzung ist weiterhin möglich. Wenn dieser Bereich allerdings für Zuschauer*innen zugänglich ist, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese sollte auch getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Grundsätzlich sollte man sich gerade in Innenräumen, in denen ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko besteht, an die allgemeinen Hygieneregeln (s. folgender Punkt) halten.
Allgemeine Hygieneregeln
Die „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ (sog. AHA-Regeln) als Anlage der CoronaSchVO sollten eingehalten werden. Neben dem Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen sollte diese auch draußen aufgesetzt werden, wenn Mindestabstände (z.B. in Anstellschlangen bei Imbissständen) nicht eingehalten werden können. Personen mit typischen Covid-19 Symptomen sollten grundsätzlich nicht auf den Sportplatz kommen!
Weiterführende Informationen
Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig seit 24. November 2021) finden Sie hier.
Weiterführende Informationen des LSB NRW finden Sie hier.
Hier geht's zur FVM-Themenseite zum Coronavirus.
Alle Dokumente für Sie zusammengefasst: