Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 17. Dezember 2021

Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 17. Dezember 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 17. Dezember 2021 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) angepasst. Für den Sportbetrieb verbleibt es bei den bekannten Regelungen (FAQs zum Sportbetrieb).

Lediglich für Schüler*innen ergibt sich aufgrund der Weihnachtsferien eine Änderung: Für die Zeit, in denen keine Schultestungen stattfinden, benötigen Schüler*innen einen negativen Testnachweis. Bis zum 26. Dezember 2021 gelten Schüler*innen noch als getestet. Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 gelten sie nicht als getestet. Sie sind immunisierten Personen nur dann gleichgestellt, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Die aktuelle Verordnung gilt vorerst bis zum 12. Januar 2022.

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