Neue Coronaschutzverordnung: Neuerungen bei Personenanzahl im Spielbetrieb

Neue Coronaschutzverordnung: Neuerungen bei Personenanzahl im Spielbetrieb

Die Landesregierung NRW hat zum 01. Oktober 2020 eine Neufassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht, die bis zum 31. Oktober 2020 gültig ist.

Im Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb sind die Personenbegrenzungen entfallen. Auf der Ein-/Auswechselbank ist jedoch der Mindestabstand zu wahren oder alternativ ein Mund-Nasen-Schutz von den Spielerinnen und Spielern zu tragen. Die Rückverfolgbarkeit der teilnehmenden Personen (Spieler*innen, Teamoffizielle, Schiedsrichter*innen und Zuschauer*innen) ist auch weiterhin sicherzustellen. Der Spielbericht ist - auch wenn fälschlicherweise weit verbreitet - kein ausreichendes Dokument zur Rückverfolgbarkeit, da auf dem Spielbericht weder die Adresse noch die Telefonnummer der Spieler*innen sowie Teamoffiziellen aufgeführt sind. Den Gastmannschaften wird empfohlen, eine Mannschaftsliste mit den erforderlichen Kontaktdaten der Spieler*innen und Teamoffiziellen mit zum Spiel zu bringen. Im Fall unrichtiger angegebener Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa auf Sportplätzen – hat das Land NRW beschlossen, dieses Verhalten mit einem Bußgeld zu bestrafen. Teilnehmenden Personen, die solche Falschangaben machen, droht ein Regelbußgeld von 250 Euro.

Die bislang gültigen Rahmenbedingungen für die Anzahl der Zuschauer bleiben bestehen. Es besteht die Möglichkeit, mehr als 300 Zuschauer zuzulassen. Bei mehr als 300 Zuschauern muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der unteren Gesundheitsbehörden zur Information vorgelegt werden, das ab 500 Zuschauern genehmigt werden und auch beinhalten muss, wie die An- und Abreise geregelt wird. Bei mehr als 1.000 Zuschauern bedarf es einer Genehmigung des Konzeptes und zusätzlich muss die Gesundheitsbehörde dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Veranstaltung mind. 10 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.

Nach dem neu eingeführten § 15a CoronaSchVO kann es jederzeit regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen geben. Dies gilt es ausdrücklich zu beachten.

Bei allen sportlichen und außersportlichen Vereinsaktivitäten sind weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten (AHA+Corona-WarnApp+Lüften-Formel)! Wir weisen darauf hin, dass außerhalb des reinen Sportbetriebs immer die Abstandsregel einzuhalten ist – auch in Duschen und Umkleiden! Um die Lockerungen inkl. der Zulässigkeit für den Sport nicht zu gefährden bitten wir nachdrücklich um gewissenhafte Einhaltung der aktuellen Verordnungen! Bei Zuwiderhandlungen drohen den verantwortlichen Personen Bußgelder nach dem Bußgeldkatalog zur Coronaschutzverordnung.

 

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