Seit dem 1. September gilt eine Aktualisierung der CoronaSchVO, die die Landesregierung NRW beschlossen hat und die nun bis zum 15. September 2020 gültig ist.
Achtung: Für den Sport ergeben sich keine Änderungen.
So verbleibt es bei der „30-Personen-Regelung“ und der Auslegung des Landes NRW, die der LSB NRW bereits im Juli 2020 kommuniziert hatte, d.h.: „Die 30 Personen beziehen aktive Spieler und eingewechselte Ersatzspieler mit ein, also alle, die in den gezielten Kontaktsport gehen. Nicht einzubeziehen sind alle Personen, die – wie beim normalen Sport – die 1,5 m einhalten, also Trainer und Ersatzspieler und Schiedsrichter. Selbst wenn beim Schiedsrichter ein minimales Kontaktrisiko besteht, das bei Sportgruppen, wie z.B. beim Joggen etc. auch besteht. Die nicht in die 30er Gruppe zu zählenden Personen müssen aber eben die 1,5 m einhalten.“
Weiterhin ist das Betreten der Wettbewerbsanlage bis zu 300 Personen gestattet, sofern geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen und zur Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind. Alle Details dazu sind dem § 9 der angefügten CoronaSchVO zu entnehmen. Bitte beachten, dass die Abstandsregelungen auch für Kabinengebäude gelten.
Die aktuelle CoronaSchVO sowie tagesaktuelle Informationen sind zudem unter https://www.land.nrw/corona zu finden.