Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 1. Oktober 2021

Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 1. Oktober 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) angepasst. Insgesamt bleib es dabei, dass die Verordnung einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb ermöglicht. Grundsätzlich gelten jedoch weiterhin die „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“. Die neue CoronaSchVO gilt vorerst bis zum 29. Oktober 2021.
 

Konkret bedeutet das für den Sportbetrieb:

  • Sport in Innenräumen (z.B. Futsal, Trainingseinheiten in der Halle, etc.) darf nur von immunisierten oder getesteten Personen (3G) ausgeübt oder besucht werden.
     
  • Für den Fußball draußen (unter freiem Himmel) gibt es keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist möglich.


Änderungen der neuen Verordnung:

  • Wegfall der Maskenpflicht im Freien: Bislang galt, dass in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern sowie bei Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucher*innen das Tragen einer Maske erforderlich war. Diese Pflicht fällt weg. Trotzdem wird weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, typischerweise ist das insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen der Fall.
     
  • Bei Großveranstaltungen (auch Sportveranstaltungen) entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauer*innen vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien wird die Obergrenze von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität gelockert. Hier können alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn der/die Veranstalter*in sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht.
     
  • Schüler*innen: Diese Personengruppe gilt nur außerhalb der Ferienzeiten als getestet, während der Herbstferien (11. – 24. Oktober 2021) ist dies nicht der Fall. Hierfür haben Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf kostenlose Testungen in allen anerkannten Testzentren.


Ansonsten verbleibt es dabei, dass bei Veranstaltungen und Versammlungen in Innenräumen die Teilnehmer*innen einen 3G-Nachweis erbringen müssen.

Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Personen, die den Nachweis nicht vorzeigen, sind von der Veranstaltung/Versammlung auszuschließen.

Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist dem Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen.

 

Mehr zum Thema: 

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig bis 29. Oktober 2021) finden Sie hier

Weitere Informationen zu den Hygiene- und Infektionsschutzregeln finden Sie hier. 

Alle weiteren FVM-Informationen zum Thema Corona finden Sie hier.

Weitere Informationen des Landessportbundes NRW finden Sie hier.

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