Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 3. Februar 2022

Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 3. Februar 2022

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 3. Februar 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Für den Sportbetrieb bleibt es bei den bekannten Regelungen: Die gemeinsame Sportausübung ist weiterhin grundsätzlich möglich, es bleibt bei der Unterscheidung zwischen Sport im Freien (2G-Regel) und in der Halle (2G+-Regel): Lediglich die Regelungen für Zuschauer*innen wurden angepasst.
 

Ein Update der FAQs finden Sie hier.
 

Die bisherige Regelung gilt weiterhin:

  • Die Zahl der Zuschauer*innen ist zunächst auf 250 begrenzt.
  • Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern*innen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen
  • Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 750 Personen zugelassen werden (einschließlich aller anwesenden Zuschauer*innen und Sportler*innen, wobei das Funktionsteam und alle weiteren vom Verein eingesetzten Ehrenamtler*innen, z.B. im Vereinsheim Helfende, nicht mitgezählt werden).
  • Stehplätze dürfen nur dann besetzt werden, wenn nicht für alle Zuschauer*innen Sitzplätze zur Verfügung stehen.
  • Für alle Zuschauer*innen bis zu einer Höchstzahl von 750 gilt unter Einhaltung der oben geschilderten Vorgaben die 2G-Regel. Außerdem sollten alle Zuschauer*innen grundsätzlich durchgehend eine medizinische Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird. In Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen, etc. ist hingegen (auch im Freien) verpflichtend eine medizinische Maske zu tragen. In der Halle müssen alle Zuschauer*innen durchgehend eine medizinische Maske tragen.
     

Neu ist, dass auch eine darüberhinausgehende Auslastung (d.h. mehr als 750 Personen) möglich ist:

  • Im Hallensport darf die Auslastung bei maximal 30% der jeweiligen Höchstkapazität liegen, jedoch nicht mehr als insgesamt 4.000 Personen.
  • Im Freien wiederum darf die Auslastung bei maximal 50% der jeweiligen Höchstkapazität liegen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Personen.
  • Falls von dieser erhöhten Auslastungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, ist dies nur möglich, wenn alle Zuschauer*innen auch im Freien durchgehend mindestens eine medizinische Maske tragen und 2G+ erfüllen, wobei für „geboosterte“, geimpfte und genesene sowie für frisch geimpfte und frische genesene Personen das zusätzliche Testerfordernis entfällt (alle Details hierzu finden Sie in unseren FAQs).


Die aktuelle Verordnung gilt vorerst weiterhin bis 9. Februar 2022.

 

Mehr zum Thema:

Die FVM-Themenseite zum Coronavirus finden Sie hier.

Ein Update der FAQs finden Sie hier.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig ab 3. Februar 2022) finden Sie hier.

Die aktuelle Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (gültig seit 13. Januar 2022) finden Sie hier.

Weiterführende Informationen des LSB NRW finden Sie hier.

Alle Dokumente für Sie zusammengefasst:

 

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