Die ab dem 22. Februar 2021 geltende Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Nordrhein-Westfalen untersagt grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Gemeinschaftsräume, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen (vgl. § 9 Abs. 1 CoronaSchVO). Sie schafft aber neue Ausnahmen.
„Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…) gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“
In diesem Zusammenhang hat der Landessportbund NRW (LSB NRW) die Auslegung der Norm wie folgt zusammengefasst:
- Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
- Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
- Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
- Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.
- Beispiele:
- Erlaubt: Lauftraining allein oder zu zweit mit festem*r Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu zweit mit einem*r festen Partner*in
- Nicht erlaubt: Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselndem Partner*innen.
Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist!
Zudem sind aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, weitergehende Beschränkungen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO). Daher informieren Sie sich unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten.
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Hier finden Sie die neue CoronaSchVO (Stand: 22.2.2021)