Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 9. Februar 2022

Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 9. Februar 2022

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 9. Februar 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Für den Sportbetrieb bleibt es bei den bekannten Regelungen: Die gemeinsame Sportausübung ist weiterhin grundsätzlich möglich, es bleibt bei der Unterscheidung zwischen Sport im Freien (2G-Regel) und in der Halle (2G+-Regel): Es gab lediglich kleinere Anpassungen, u.a. bezüglich des 2G-Nachweises bei Schüler*innen:

Ein Update der FAQs finden Sie hier.

Ab jetzt werden Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt, d.h. sie erfüllen automatisch das 2G und das 2G+-Erfordernis. Außerdem wird klargestellt, dass alle Schüler*innen, also auch volljährige Schüler*innen, automatisch als getestet gelten, wobei Schüler*innen ab 16 weiterhin als Nachweis eine Schulbescheinigung benötigen, während Schüler*innen unter 16 und Kinder bis zum Schuleintritt ohne weiteren Nachweis als getestet gelten.

Außerdem fand eine Präzisierung der Personengruppen statt, für die das zusätzliche Testerfordernis unter 2G+-Bedingungen entfällt; eine Übersicht finden Sie hier und in unseren FAQs.

Abschließend gab es noch eine Klarstellung für den Sportbetrieb in der Halle: Das 2G+-Erfordernis gilt hier nicht nur für die gemeinsame, sondern auch für die gleichzeitige Sportausübung.

Die aktuelle Verordnung gilt vorerst bis 9. März 2022.

 

Mehr zum Thema:

Die FVM-Themenseite zum Coronavirus finden Sie hier.

Ein Update der FAQs finden Sie hier.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig ab 9. Februar 2022) finden Sie hier.

Die aktuelle Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (gültig seit 4. Februar 2022) finden Sie hier.

Weiterführende Informationen des LSB NRW finden Sie hier.

Alle Dokumente für Sie zusammengefasst:

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