Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 10. November 2021

Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 10. November 2021

Die Landesregierung NRW hat zum 10. November 2021 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) angepasst.

Der Sportbetrieb ist weiterhin unter den bekannten Regelungen möglich. Es gilt jedoch folgende Anpassung zu beachten: Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests. Zuvor lag die Grenze bei 48 Stunden. Weiterführende Informationen zum Sportbetrieb finden Sie auf der Seite des LSB NRW.

Mehr zum Thema: 

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig ab 10. November 2021) finden Sie hier.

Die FVM-Informationen zum Thema Corona finden Sie hier.

Weitere Informationen des Landessportbundes NRW finden Sie hier.

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