Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 13. Januar 2022

Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 13. Januar 2022

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 13. Januar 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Die gemeinsame Sportausübung ist weiterhin grundsätzlich möglich, wobei auch künftig zwischen Sport im Freien (2G-Regel) und in der Halle (2G+-Regel) differenziert wird. Im Folgenden stellen wir die für den Sport relevanten Änderungen im Verbandsgebiet vor; die aktuelle Verordnung gilt vorerst bis 9. Februar 2022.

Ein Update der FAQs finden Sie hier.

 

Sportausübung im Freien unter 2G-Regel

Bezüglich der Sportausübung im Freien gilt: Alle Spieler*innen müssen 2G (vollständig geimpft oder genesen) nachweisen. Dies gilt im Trainings- und Spielbetrieb. Nur noch für Spieler*innen, die bereits die erste Impfung erhalten haben, reicht übergangsweise bis zur vollständigen Impfung als Nachweis auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test aus, um am Sportbetrieb im Freien teilnehmen zu können. Nur Profisportler*innen stellen hier eine Ausnahme dar, für sie reicht unabhängig vom Impfstatus ein negativer PCR-Test aus. Weiterhin gilt, dass Personen bis einschließlich 15 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt sind. Sie erfüllen also automatisch das 2G-Erfordernis. Zusätzlich gilt weiterhin übergangsweise bis zum 16. Januar 2022, dass auch 16- und 17-jährige Schüler*innen „zur eigenen Ausübung sportlicher (…) Aktivitäten“ immunisierten Personen gleichgestellt sind.

 

Sportausübung in der Halle unter 2G+-Regel

Bezüglich der Sportausübung in der Halle gilt weiterhin: Alle Spieler*innen müssen 2G+ erfüllen (dies gilt im Trainings- und Spielbetrieb), d.h. sie müssen neben einem 2G-Nachweis zusätzlich über ein negativ bescheinigtes Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schüler*innen gelten automatisch als getestet. Nur noch für Spieler*innen, die bereits die erste Impfung erhalten haben, reicht übergangsweise bis zur vollständigen Impfung als Nachweis auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test aus, um am Sportbetrieb in der Halle teilnehmen zu können. Nur Profisportler*innen stellen hier eine Ausnahme dar, für sie reicht unabhängig vom Impfstatus ein negativer PCR-Test aus.

Zur Erbringung des Testnachweises können Vereine beaufsichtigte Selbsttests durchführen (Details siehe im folgenden Punkt „Durchführung beaufsichtigter Selbsttests“).
Bei „geboosterten“ Personen oder Personen, bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie vorher vollständig immunisiert waren, entfällt die zusätzliche Testpflicht. Als geboostert gilt, wer als vollständig geimpfte Person eine weitere Impfdosis (=Auffrischungsimpfung) erhalten hat.

 

Durchführung beaufsichtigter Selbsttests

Zur Erbringung des Testnachweises können Vereine durch von ihnen beauftragte Personen beaufsichtigte Selbsttests durchführen. Die beauftragte Person muss fachkundig und bezüglich des verwendeten Tests unterwiesen worden sein, d.h. sie muss mit der Anwendung des verwendeten Tests vertraut sein und den Beipackzettel gelesen haben, die AHA-Regeln kennen und die Ergebnisse des Tests auswerten und darauf reagieren können. Die Ergebnisse der Testung müssen dokumentiert werden, die beauftragte Person muss dies vor Ort überwachen, eine videoüberwachte Vornahme ist nicht möglich. Die Dokumentation ist bei Kontrollen vorzuzeigen und ansonsten nach Beendigung der Nutzung der Anlage zu vernichten. Erst nach einem negativen Test darf die Anlage betreten werden. Details können der Anlage zur CoronaSchVO unter Punkt III. entnommen werden.

 

Regelungen für Zuschauer*innen

Bei überregionalen Großveranstaltungen (= bundesweit ausgetragene Ligen/Wettbewerbe) ebenso wie bei allen Ligen und Wettbewerben auf FVM-Verbands- und Kreisebene gilt die nachfolgende Regel:
Die Zahl der Zuschauer*innen ist zunächst auf 250 begrenzt.

Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern*innen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 750 Personen zugelassen werden (einschließlich aller anwesenden Zuschauer*innen und Sportler*innen, wobei das Funktionsteam und alle weiteren vom Verein eingesetzten Ehrenamtler*innen, z.B. im Vereinsheim Helfende, nicht mitgezählt werden).

Stehplätze dürfen nur dann besetzt werden, wenn nicht für alle Zuschauer*innen Sitzplätze zur Verfügung stehen.

Für alle Zuschauer*innen gilt die 2G-Regel. Außerdem sollten alle Zuschauer*innen grundsätzlich durchgehend eine medizinische Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird. In Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen, etc. ist hingegen (auch im Freien) verpflichtend eine medizinische Maske zu tragen. In der Halle müssen alle Zuschauer*innen durchgehend eine medizinische Maske tragen.

Zusätzlich muss bei Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann, dem Gesundheitsamt ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorgelegt werden.

 

Mehr zum Thema:

Die FVM-Themenseite zum Coronavirus finden Sie hier.

Ein Update der FAQs finden Sie hier.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig ab 13. Januar 2022) finden Sie hier.

Die aktuelle Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (gültig ab 13. Januar 2022) finden Sie hier.

Weiterführende Informationen des LSB NRW finden Sie hier.

Alle Dokumente für Sie zusammengefasst:

 

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