Bewegtbildaufnahmen im Amateurfußball

Einfach mal so filmen? Vorsicht!

Im Profisport sind Fernsehaufnahmen, Internetvideos und andere Bewegtbilder bereits Alltag. Spieler und Schiedsrichter willigen in ihren Verträgen in die Übertragung ein. Wer als Zuschauer in ein Stadion geht, muss damit rechnen, von TV-Kameras „erfasst“ zu werden. Aber wie ist dies im Amateurfußball? 

Mit dem Einzug des Smartphones in die sozialen Netzwerke verbreiten sich Fotos und Videos heutzutage fast von allein. Überall machen Menschen Schnappschüsse und zeichnen Situationen auf, die sie mit ihrem virtuellen Umfeld teilen. Dass es dabei die Rechte anderer Personen und damit bestimmte Regeln zu beachten gilt, ist den wenigsten bewusst. Das Gleiche gilt für den Amateurfußball. Auch auf dem Platz um die Ecke kann nicht jeder einfach filmen, was und wen er möchte. Vor dem Hintergrund, dass Bewegtbildaufnahmen auch im Fußball immer attraktiver werden und immer mehr Portale und Privatpersonen Videos von Spielen veröffentlichen, hat fvm.de die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

„Der Fußball-Verband Mittelrhein und auch seine Fußballkreise unterstützen diese Berichterstattung über den Amateurfußball“, stellt FVM-Vizepräsidentin Johanna Sandvoß vorab klar. „Wer ist nicht stolz, sein Tor oder eine tolle Torwart-Parade nochmal im Video sehen zu können und dafür viele Likes zu bekommen? Außerdem haben Vereine so die Möglichkeit, sich attraktiv zu präsentieren. Alles prima und gewünscht“, so Sandvoß. „Voraussetzung ist allerdings, dass auch jeder damit einverstanden ist, dass er per Bewegtbildaufnahme aufgezeichnet wird. Denn sonst gibt es nachher Ärger, den keiner will und braucht.“

Um sicherzustellen, dass die Persönlichkeitsrechte aller am Spiel Beteiligten gewahrt werden, hat der FVM daher seit 2015 gemeinsam mit Bewegtbildanbietern wie FuPa.net, Rheinkick.TV oder PassSchussTor Mindeststandards festgelegt. Diese Mindeststandards sind seither Voraussetzung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Bewegtbildern – und zwar für alle Spiele, die im Spielbetrieb des Fußball-Verbandes Mittelrhein und seinen Kreisen organisiert werden.

Und diese Mindeststandards gelten auch für Vereine und Privatpersonen. Wer also als Verein eine Kamera nutzt, auf Internetseiten oder Facebook-Präsenzen Videos hochlädt oder auch nur Bewegtbildaufnahmen für Analysezwecke macht, ist ebenfalls in der Pflicht, sich an diese Mindeststandards zu halten, um die Persönlichkeitsrechte derjenigen zu respektieren, die am Fußballspiel beteiligt sind.


Die Mindeststandards sind im Einzelnen:

  • Grundsatz: Persönlichkeitsrechte haben immer Vorrang vor den Interessen derjenigen, die Bewegtbilder aufzeichnen bzw. veröffentlichen möchten.
  • Vor dem Dreh hat derjenige, der Bewegtbilder aufzeichnen möchte, die Zustimmung des Heimvereins zum Betreten der Platzanlage einzuholen.
  • Vor dem Dreh ist die ausdrückliche Zustimmung der spielenden Mannschaften einzuholen. Dabei reicht es, wenn die Trainer ihre Einwilligung stellvertretend für die gesamte Mannschaft und die Trainer/Betreuer erklären. Zudem ist die Einwilligung des Schiedsrichters und der Schiedsrichterassistenten (wenn vorhanden) einzuholen.
  • Der Aufzeichnende stellt sicher, dass spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn ein Aushang an der Platzanlage erfolgt, dass an diesem Tage Videoaufnahmen gefertigt werden.
  • Aufnahmen innerhalb der Kabinen sind ausschließlich nach Einholung einer weiteren Einwilligung aller hiervon Betroffenen zulässig.
  • Für die Einholung der Einwilligung bei Kindern und Jugendlichen gelten besondere rechtliche Voraussetzungen (s. „Regelungen bei Kindern und Jugendlichen“).



Für die Einhaltung der vorstehenden Maßgaben ist derjenige verantwortlich, der Bewegtbilder drehen will. Viele Vereine haben ein nachvollziehbares Interesse daran, dass ihre Spiele aufgenommen werden. Im Hinblick auf die Bewegtbildanbieter kann jeder Verein selbst entscheiden, ob und wie er die Aufzeichnung bzw. Veröffentlichung von Bewegtbildern unterstützen kann. Beispielsweise könnte eine Absprache darin bestehen, dass der Verein für den Bewegtbildanbieter den Aushang am Kassenhäuschen macht. Verpflichtet ist er hierzu aber nicht.

Bei vereinseigenen oder privaten Aufnahmen und Veröffentlichungen von Bewegtbildern liegt die Wahrung der Persönlichkeitsrechte ebenfalls in der Verantwortung der Person, die aufzeichnet. „Wir empfehlen allen, die Mindeststandards einzuhalten und hoffen, damit für alle Beteiligten Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen“, erklärt Dr. Björn Schiffbauer, Vorsitzender des Verbandsausschusses für Rechts- und Satzungsfragen. „Daran haben sicher insbesondere auch unsere Vereine ein besonderes Interesse: zum Schutz ihrer Mitglieder, Sportler und Zuschauer, die nicht gefilmt werden wollen, und genauso zum Schutz derjenigen, die filmen.“

Fazit: Man kann also filmen und Videos veröffentlichen, wenn man dafür das Einverständnis der am Spiel Beteiligten eingeholt und die Zuschauer informiert hat. Und am Ende bleibt es dabei: Ein Nein ist ein Nein. Gibt also jemand seine Zustimmung zu einer Aufnahme/Veröffentlichung nicht oder bittet um Löschung der Aufnahmen, weil er seine eigenen Persönlichkeitsrechte oder die derjenigen, für die er/sie erziehungsberechtigt ist, beeinträchtigt sieht, sind diese Aufnahmen zu löschen und dürfen nicht veröffentlicht werden.
 

Regelungen bei Kindern und Jugendlichen

Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren gelten bei der Aufnahme von Bewegtbildern (und im Übrigen auch von Fotos) besondere Regelungen. Diese können nur dann ohne die Erziehungsberechtigten eine Einwilligung vornehmen, wenn sie „einsichtsfähig“ sind. Dies ist dann der Fall, wenn die abgebildete Person einschätzen kann, was eine Veröffentlichung im Internet bedeutet, wer diese Aufnahmen zur Kenntnis nehmen kann und welche Folgen aus der Veröffentlichung entstehen können. Die Datenschutzbeauftragten der Länder nehmen für die Einsichtsfähigkeit ein Grenzalter zwischen 13 und 16 Jahren an, je nach Einzelfall.

Als Maßstab für die Praxis sollte daher gelten: Ab dem 16. Lebensjahr kann der Jugendliche selbst einwilligen, bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren muss die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Abzustellen ist dabei auf das Sorgerecht. Bei getrenntlebenden Eltern, die gemeinsam das Sorgerecht ausüben, müssen also beide Elternteile zustimmen.

Hinweise zu Persönlichkeitsrechten bei automatisierten Bewegtbildaufnahmen

Mit automatisierten Live-Übertragungen von Spielen durch auf der Sportanlage fest installierte Kameras kommt eine neue Generation des Bewegtbildes auf die Plätze.

Wie bei privaten Aufnahmen, Vereinsaufnahmen und Bewegtbildanbietern, die das Spiel mit einer von einer Person zu betreuenden Kamera aufzeichnen (FuPa.net, Rheinkick.TV, PassSchussTor etc.) gilt auch für die Anbieter der automatisierten Kameras, die Persönlichkeitsrechte aller am Spiel Beteiligten zu wahren. Für die Einhaltung ist derjenige verantwortlich, der Bewegtbilder aufzeichnen und verwenden will. Im Falle der automatisierten Kameras obliegt diese Aufgabe dem Heimverein, weil dieser einen entsprechenden Vertrag mit dem Anbieter eingegangen ist. Eine Voraussetzung der Mindeststandards ist, dass die am Spiel beteiligten Mannschaften ebenso wie der Schiedsrichter/das Schiedsrichtergespann vor Anpfiff nach ihrer Einwilligung in die sie betreffenden Aufnahmen gefragt werden müssen und es einen Zuschaueraushang an allen Stadioneingängen geben muss.

Grundsätzlich gilt: Persönlichkeitsrechte haben immer Vorrang vor den Interessen derjenigen, die Bewegtbilder aufzeichnen bzw. veröffentlichen möchten.


Ansprechpartnerin

Ellen Bertke

Sövener Straße 60

53773 Hennef

E-Mail: bewegtbild(at)fvm.de

Tel.: 02242/91875-29

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