Neue Coronaschutzverordnung: Regionale Anpassungen bei erhöhtem 7-Tages-Inzidenz-Wert

Neue Coronaschutzverordnung: Regionale Anpassungen bei erhöhtem 7-Tages-Inzidenz-Wert

Die Landesregierung NRW hat die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens zum 17. Oktober 2020 aktualisiert, die bis zum 31. Oktober 2020 gilt.

Grundsätzlich haben sich für den Sport keine Veränderungen ergeben. Es kann jedoch zu Anpassungen für Vereine kommen, wenn sie in einem Risikogebiet liegen.

Nach § 15a CoronaSchVO sind die Kommunen je nach Gefährdungsstufe verpflichtet, bestimmte Maßnahmen umzusetzen. Die Gefährdungsstufe richtet sich nach dem 7-Tages-Inzidenz-Wert (Zahl der Infektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner).

Kreise können das Gebiet einzelner Gemeinden von der Feststellung ausdrücklich ausnehmen, wenn dort gesichert ein signifikant geringeres Infektionsgeschehen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte festzustellen ist und eine Verbreitung des Infektionsgeschehens in diese Gemeinden – gerade bei Umsetzung der verschärften Schutzmaßnahmen im restlichen Kreisgebiet – ausgeschlossen erscheint.

Soweit die betroffenen Kommunen weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens für erforderlich halten, stimmen sie diese mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und mit der zuständigen Bezirksregierung ab und setzen diese um. Bitte informieren Sie sich deshalb unbedingt vor Ihren geplanten sportlichen Veranstaltungen in Ihrer Kommune, ob und was Sie ggf. neu beachten müssen.

Für den Sport ergeben sich folgende regionale Anpassungen:

Gefährdungsstufe 1:
Steigt der Wert der Neuinfektionen über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) gilt für den Sport-/Trainings- und Wettkampfbetrieb:

•    Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden (inkl. Zuschauern) sind verboten.
•    Am Sitz- und Stehplatz gilt für Zuschauende und Aktive (z.B. in Pausenzeiten) durchgängig die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes
            
Gefährdungsstufe 2:
Steigt der Wert der Neuinfektionen über 50 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) gilt für den Sport-/Trainings- und Wettkampfbetrieb:

•    Keine Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden (inkl. Zuschauern) draußen und 250 in Innenräumen.
•    Ab dem 4. Tag nach der Feststellung der Inzidenz-Werte über 50 sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorgelegt wurde
•    Am Sitz- und Stehplatz gilt für Zuschauende und Aktive (z.B. in Pausenzeiten) durchgängig die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes

Weitergehende Schutzmaßnahmen sind auf den Internetseiten der Kreise bzw. kreisfreien Städte zu finden.

Der aktuelle 7-Tages-Inzidenz-Wert der Kreise und kreisfreien Stadt ist hier zu finden.

Die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards sind bei allen sportlichen und außersportlichen Vereinsaktivitäten weiterhin zu beachten (AHA-Formel) + Lüften!

Wir weisen darauf hin, dass außerhalb des reinen Sportbetriebs auf dem Platz und in der Halle immer die Abstandsregel einzuhalten ist – auch in Duschen und Umkleiden! Das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gilt beim Betreten der Sportanlagen.  Alle Räumlichkeiten sind gut zu lüften.

Bei allen Freiheiten, die der Sport noch hat, fordern wir alle Verantwortlichen in den Vereinen auf, sich an die Vorgaben zu halten. So können wir unseren Teil dazu beitragen, dass es nicht erneut zu deutlichen Beeinträchtigungen und Einschränkungen des Sports und des öffentlichen Lebens in NRW kommt.

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Wer, wo, wie, wieviele? LSB-Hinweise zum Sportbetrieb

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