Vorsicht bei der Übernahme von Ordnungsgeldern, Strafen und (Verfahrens-)Kosten durch den Verein

Der Verbandsausschuss für Rechts- und Satzungsfragen bietet den Vereinen im FVM einen neuen Service und informiert über aktuelle Themen, die die Vereine auf wichtige Dinge in der Vereinsarbeit hinweisen und die ihnen die Arbeit erleichtern sollen. Heute: Wie die Übernahme von Ordnungsgeldern, Strafen und (Verfahrens-)Kosten durch den Verein seine Gemeinnützigkeit gefährden kann.

Der Sachverhalt

Die Verhängung von Strafen und Ordnungsgeldern ist in unserem Verband leider ein häufig wiederkehrender Vorgang. Dabei ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Strafen und Ordnungsgeldern, die ein Verein selbst zu verantworten hat (etwa das verspätete Melden eines Spielergebnisses als Organisationsverschulden) und denjenigen, die ein Vereinsmitglied – z.B. ein Spieler, Trainer oder Schiedsrichter – wegen eines eigenen Verschuldens zu tragen hat. Wenn es um Geld geht, kann der Verband in der Praxis diese Unterscheidung jedoch nicht treffen. Deshalb wird der Verein in beiden Fällen als „erster“ Schuldner in Anspruch genommen. Auf rechtliche Basis ist dies durch die § 5 Abs. 5, § 68 Abs. 3 und § 70 der Rechts- und Verfahrensordnung des WDFV gestellt. Die hierzu gewählte juristische Konstruktion heißt Gesamtschuldnerschaft. Sie ist dem einen oder anderen vielleicht schon einmal bei einem Autounfall begegnet, denn auch dort haften Halter und Versicherung des Halters als Gesamtschuldner.

Beispiel: Kommt es durch den Trainer zu wiederholten Unmutsäußerungen gegenüber dem Schiedsrichter und stimmen hierbei die Zuschauer ein mit dem Ergebnis, dass die Zuschauer schließlich den Platz unbefugt betreten, treffen beide „Arten“ von Ordnungsgeldern bzw. Geldstrafen zusammen. Der Trainer erhält eine „persönliche“ Strafe für sein Fehlverhalten und der Verein eine Strafe für seinen mangelhaften Ordnungsdienst. Der Verband zieht schließlich beide Ordnungsgelder bzw. Geldstrafen von dem bei ihm hinterlegten Bankkonto des Vereins ein. Der Verein hat dann also auch die Strafe für seinen Trainer bezahlt.

Die Problemstellung

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verein auch die Strafe oder das Ordnungsgeld, die aufgrund des Verhaltens eines einzelnen Mitgliedes ausgelöst wurde, zu tragen hat. Im Gegenteil wird hierdurch unter Umständen die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet, sodass der Verein sie sogar nicht tragen darf.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) dürfen Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins keine sonstigen Zuwendungen von ihrem Verein erhalten, da Zuwendungen an Mitglieder nicht dem satzungsmäßigen Zweck im Sinne der §§ 52 ff. AO dienen. Zuwendungen sind dabei alle wirtschaftlichen Vorteile, die der Verein unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt einem Dritten aus seinen Mitteln zukommen lässt. Dabei stellt die Zahlung von Strafen, Ordnungsgeldern und Verfahrenskosten durch den Verein als Gesamtschuldner neben dem Vereinsmitglied zwar dem Grunde nach keine Zuwendung an das betroffene Mitglied dar, soweit eine verbandsrechtliche Grundlage vorliegt und der Verein damit eine eigene Zahlungsverpflichtung erfüllt. Dies gilt jedoch nur, wenn zusätzlich im Innenverhältnis (zwischen Verein und Mitglied) ein Ausgleichsverhältnis besteht und der Verein auf dessen Grundlage versucht, die verhängten Strafen, Ordnungsgelder oder Kosten beim Mitglied beizutreiben. Denn nach § 426 Abs. 2 BGB geht der Anspruch des Verbandes auf das Ordnungsgeld gegen das Vereinsmitglied mit der Zahlung des Vereins (durch Abbuchung vom Vereinskonto) auf den Verein über. Der mit Ordnungsgeld belegte Spieler, Trainer oder Schiedsrichter schuldet es also dem Verein, sobald der Verband beim Verein das Geld eingezogen hat. Treibt der Verein es daraufhin nicht bei, dann wendet er diesen Betrag, wie oben beschrieben, dem Mitglied zu.

Der Lösungsansatz

Um das Innenverhältnis klar festzulegen, sollten Vereine – soweit noch nicht geschehen – ihre Satzungen durch Aufnahme entsprechender Regelungen ergänzen. Die nachfolgende Muster-Satzungsregelung  dient hierzu als Anhalt:

„Zahlung von Ordnungsgeldern, Strafen und (Verfahrens-)Kosten

  1.  Wenn im Sport- und Spielbetrieb Verbandsstrafen, Ordnungsmaßnahmen oder (Verfahrens-)Kosten (Maßnahmen) gegen den Verein verhängt werden, die ein Mitglied durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist die Abteilung, der das Mitglied angehört, verpflichtet, die verhängten Maßnahmen selbst zu tragen.
  2. Sind die Maßnahmen durch ein Mitglied des Vereins (z.B. Sportler, Trainer) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahmen des Verbandes in voller Höhe zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.
  3. Maßnahmen eines Verbandes gegen den Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, sofern erforderlich, gerichtlich geltend gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft macht.“


(Dennis Hennecken/Verbandsausschuss für Rechts- und Satzungsfragen)

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