Deutscher Olympischer Sportbund informiert: Digitale Angebote müssen barrierefrei sein

Deutscher Olympischer Sportbund informiert: Digitale Angebote müssen barrierefrei sein

Ob Online-Buchung, Ticketverkauf oder Vereins-App: Ab dem 28. Juni 2025 müssen viele digitale Angebote barrierefrei sein. Das regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) beantwortet die wichtigsten Fragen für Sportvereine. 

 

1. Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die Rechtsumsetzung der europäischen Richtlinie European Accessibility Act (EAA) in Deutschland. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, den Online-Handel für Verbraucher*innen und Verbraucher barrierefrei zugänglich zu machen. Sie musste von allen EU-Staaten bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden, das ab 28. Juni 2025 angewendet werden muss. Ziel ist die Verbesserung des barrierefreien Zugangs und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen für Produkte und Dienstleistungen sowie Information und Kommunikation in allen gesellschaftlichen Bereichen.

2. Wonach richtet sich das BFSG und wie wird Barrierefreiheit bewertet? 

Das BFSG verpflichtet zur barrierefreien Gestaltung von digitalen Angeboten, wie Websites, Apps und für Verbraucher bereitgestellte Hardware-Systeme inklusive ihrer spezifischen Betriebssysteme entlang der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) Richtlinien. Die WCAG Richtlinien dienen dabei als Maßstab für den Grad der Barrierefreiheit und bewerten: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Dabei ist der Grad der Barrierefreiheit in drei Level „Konformitätsstufen“ (A=Unerlässliche Faktoren, AA=Erforderliche Faktoren, AAA=Wünschenswerte Faktoren) eingeteilt.

Nach dem BFSG gilt die Vermutung, dass die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, wenn harmonisierten Europäischen Normen entsprochen wird. Dazu gehört die Europäische Norm EN 301 549, die wiederum auf die Konformitätsstufe AA der WCAG als Mindeststandard verweist.

3. Wen betrifft das BFSG? 

Das BFSG betrifft alle „Wirtschaftsakteure“, unter die auch Sportorganisationen fallen. Es bezieht sich auf Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern digital und/oder analog angeboten werden und auf einen Vertragsabschluss abzielen. Darunter fallen auch Vereins- oder Verbands-Websites oder Apps, auf denen für Verbraucher Produkte und/oder Dienstleistungen angeboten und nicht nur Informationen ohne Interaktionsmöglichkeit bereitgestellt werden.

Ob Ihr Verein betroffen ist, hängt davon ab, ob er Hersteller, Importeur oder Händler von Produkten ist oder Dienstleistungen (z. B. Trainingskurse) anbietet und die Buchung online ermöglicht.

4. Wer ist nicht betroffen? 

Wirtschaftsakteure, wie Vereine und Verbände mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen und einem Jahresumsatz/Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro sind von den Regelungen des BFSG für Dienstleistungen ausgenommen. Vollzeitmitarbeitende zählen dabei ganz, Teilzeitmitarbeitende nur anteilig und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen sind nicht zu berücksichtigen.

Auch die reine Möglichkeit zur Zahlung von „echten“ Mitgliedsbeiträgen stellt keinen „Verbrauchervertrag“ dar und fällt nicht unter das BFSG. Anders sieht es bei sog. „unechten“ Mitgliedsbeiträgen aus, bei denen sich die Beitragshöhe an der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme einer Leistung ausrichtet. Hierbei handelt es sich um ein Entgelt, womit ein Verbrauchervertrag vorliegt.

5. Was muss ich machen, um Barrierefreiheit herzustellen? 

In der Verordnung zum BFSG werden u.a. folgende potenzielle Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit genannt:

  • Bereitstellung von Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal (z. B. Text und Audio)
  • Nutzung angemessener Schriftarten und Kontraste
  • Ausreichende Abstände zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen
  • Auffindbarkeit von Informationen
  • Bereitstellung von Informationen in verständlicher Weise

Weitere Empfehlungen sind: 

  • Ausreichender Kontrast: Zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe muss ein ausreichender Kontrast bestehen, damit Menschen mit Sehbehinderungen Texte und Grafiken gut erkennen können.
  • Tastaturbedienbarkeit: Alle Links und Schaltflächen müssen über die Tastatur bedienbar sein, damit Menschen, die keine Maus benutzen können, die Website navigieren können.
  • Screenreader-Kompatibilität: Die Website muss mit Screenreadern kompatibel sein, damit blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderungen die Inhalte der Website vorgelesen bekommen können.
  • Verständliche Sprache: Die Sprache auf der Website sollte klar und verständlich sein, damit Menschen mit Lernschwierigkeiten die Inhalte verstehen können.
  • Barrierefreie Formulare: Formulare müssen barrierefrei gestaltet sein, damit alle Menschen sie ausfüllen und absenden können.

6. Was sollen Sportvereine und -verbände jetzt tun? 

Der DOSB empfiehlt, sich zunächst über den Anwendungsbereich des BFSG gründlich zu informieren und folgende Schritte einzuleiten:

  • Informieren Sie (insofern vorhanden) die IT-Abteilung oder Person/Organisation, die für Ihren Webauftritt verantwortlich ist über das BFSG und den Anwendungsbereich.
  • Holen Sie weitere Informationen zum BFSG und zur digitalen Barrierefreiheit ein und kommunizieren Sie diese in Ihrer Organisation.
  • Überprüfen Sie ggf. mit Hilfe einer Rechtsberatung, ob Ihr Webauftritt in den Anwendungsbereich des BFSG fällt und ob Maßnahmen dadurch rechtlich erforderlich werden.
  • Veranlassen Sie eine Prüfung Ihres Webauftritts auf Barrierefreiheit mit den unten genannten Hilfestellungen.
  • Insofern Ihr Webauftritt unter den Anwendungsbereich des BFSG fällt, raten wir zu einer intensiven Überprüfung Ihres Webauftritts auf Barrierefreiheit und einer anschließenden Beratung zur Ergreifung angemessener Maßnahmen, ggf. unter Einbeziehung von Expert*innen.
  • Informieren Sie sich über Möglichkeiten, Ihren Webauftritt barrierefrei zu gestalten und ergreifen Sie Maßnahmen, um diese herzustellen.7

 

Quelle: dosb.de
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