Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 3. April 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Der Sportbetrieb ist demnach ohne weitere Einschränkungen möglich. Die neue Fassung der CoronaSchVO gilt bis 30. April 2022.
Somit gilt, dass der Trainings- und Spielbetrieb im Fußball für alle (Spieler*innen, Schiedsrichter*innen, Funktionsteam, alle weiteren Ehrenamtler*innen und Zuschauer*innen) ohne weitere Einschränkungen möglich ist.
Dennoch gilt die dringende Empfehlung, sich weiterhin an die allgemeinen Hygieneregeln (sog. AHA-Regeln) zu halten (Details hierzu können den Anhängen 1 und 2 zur neuen CoronaSchVO entnommen werden); insbesondere in Innenräumen sollte weiterhin eine Maske getragen werden. Die Vereine werden durch die CoronaSchVO ausdrücklich ermutigt, die bewährten Hygienekonzepte aufrechtzuerhalten.
Weiterführende Informationen
Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig ab 3. April 2022) finden Sie hier.
Die Anlage 1 „Hygieneempfehlungen für Privatpersonen“ zur CoronaSchVO NRW (gültig seit 3. April 2022) finden Sie hier.
Die Anlage 2 „Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen“ zur CoronaSchVO NRW (gültig seit 3. April 2022) finden Sie hier.