Infos zur „30-Personen-Regelung“ in der Coronaschutzverordnung vom LSB NRW

Infos zur „30-Personen-Regelung“ in der Coronaschutzverordnung vom LSB NRW

In den letzten Tagen haben den FVM immer wieder Fragen zur Auslegung der „30-Personen-Regelung“ in der aktuellen Coronaschutzverordnung erreicht. Nun liegt dazu nachfolgende offizielle Mitteilung des LSB Nordrhein-Westfalen vor:

Die Regelung der CoronaSchVO (§9 Abs. 2) zur maximal zulässigen Zahl von Sportler*innen bei Kontaktsportarten drinnen/draußen von derzeit 30 Personen hat in den vergangenen Tagen zu vielen Irritationen und Nachfragen geführt, da es unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten gibt. Der LSB hat deshalb erneut um eine Klarstellung durch das Land NRW gebeten und von dort folgende Auskunft erhalten:

„Die 30 Personen beziehen aktive Spieler und eingewechselte Ersatzspieler mit ein, also alle, die in den gezielten Kontaktsport gehen. Nicht einzubeziehen sind alle Personen, die – wie beim normalen Sport – die 1,5 m einhalten, also Trainer und Ersatzspieler und Schiedsrichter. Selbst wenn beim Schiedsrichter ein minimales Kontaktrisiko besteht, das bei Sportgruppen wie z.B. beim Joggen etc. auch besteht. Die nicht in die 30er Gruppe zu zählenden Personen müssen aber eben die 1,5 m einhalten.“

Wichtig: Eine enge Abstimmung mit der jeweiligen Kommune und Gesundheitsbehörde vor Ort ist auch weiterhin unerlässlich.

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